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und Durchgangs, uͤber die Straßen fuͤr den Transport und uͤber die dabei erforderlichen
Sicherheits-Maßregeln die nähere Verabredung vorbehalten.
Art. 4.
Den Ausgangszoll von inländischen Erzeugnissen der Natur, des Gewerbfleißes
und der Kunst kann zwar jeder der beiden Zollvereine, bei welchen die contrahirenden
Staaten betheiligt sind, nach eigenem Ermessen anordnen, die Gegenstände aber, welche
von einem der contrahirenden Staaten ausgehen, um in das Gebiet eines andern der-
selben eingesührt zu werden, sind von dem Ausgangs-Zolle befreit. Ebenso unterliegt
die Regulirung des Ausgangs-Zolls von ausländischen Erzeugnissen der Natur, des
Gewerbfleisses und der Kunst der besondern Anordnung der bei dem gegenwärtigen
Vertrage betheiligten Zollvereine; wenn aber diese Erzeugnisse in einem der comtrahi-
renden Staaten bereits in völlig freien Verkehr gekommen fsind, und aus diesem in
einen andern der mitcontrahirenden Staaten übergehen sollen, so sind sie ebenfalls von
dem Ausgangezoll befreit.
Die aus Preussen nach Württemberg und Bavern ausgehende, rohe Schaaswolle
bingegen kann nur dann frep von der tarifmäßigen Ausgangs-Abgabe ausgeführt
werden, wenn nachgewiesen wird, daß dortige Fabrikanten solche für ihr Gewerbe an-
gekauft haben.
Art. 5.
Die hohen contrahirenden Theile wollen dahin wirken, daß dem gewerblichen Ver-
kehre Ihrer Unterthanen in Ihren Staaten gegenseitig die möglichste Erleichterung
und Freiheit gewährt werde.
Die zu diesem Ende etwa zu treffenden Anordnungen werden einer besondern Ve-
rathung und Ucebereinkunft vorbehalten.
Vorläufig sollen Handels-Reisende als solche, welche nicht Waaren, sondern nur
Muster bei sich führen, oder für inländische Etablissements bei Gewerbtreibenden Be-
stellungen suchen, in keinem der Staaten der hohen contrahirenden Theile besonderen.
Abgaben oder Steuern unterliegen.
Art. 6.
Die hohen contrahirenden Staaten verbinden sich gegenseitig zu dem Grundsatze,
daß Chaussee-Abgaben oder andere statt derselben übliche Reichnisse, wie z. B. der in den
Königreichen Württemberg und Bayern zur Surrogirung des Wegegeldes von ein-