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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 33
Inhalt: Geseh, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden in den Landkreisen der Rheinprovinz zur Bullenhaltung,
S. 217. — Geseh, betreffend das zulässige Ladungsgewicht der Fuhrwerke im Verkehr auf
den Haupt= und Nebenlandstraßen, sowie auf den wichtigeren Nebenwegen der Provinz Schleswig-Holstein,
mit Ausnahme des Kreises Herzogthum Lauenburg, S. 219. — Gesehz, betreffend die Entschädigung
für an Milzbrand gefallene Thiere, S. 221. — Verfügung des Justizministers, betreffend
die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Gemünd, Aachen,
Stolberg, Bonn, Waldbroel, Kanten, Cochem, Stromberg, Simmern, St. Goar, Cöln, Mülheim am
Rhein, Bensberg, Neuß, Dösseldorf, Uerdingen, Gerresheim, Crefeld, Lennep, Grumbach, Saarlouis,
Merzig, Trier, Bitburg, Wittlich, Prüm, Saarburg und Hermeskeil, S. 223.
(Nr. 9406.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden in den Landkreisen der Nheinprovinz
zur Bullenhaltung. Vom 27. Juni 1890.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für die Rheinprovinz,
was folgt:
1
Wenn und soweit in einer zu einem Landkreise gehörigen Gemeinde die
Anzahl der zum Decken gehaltenen Bullen eine ungenügende ist, hat die Gemeinde
die Verpflichtung, eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Bullen anzuschaffen
und zu unterhalten. Die Anzahl der vorhandenen Bullen ist als eine
ungenügende anzusehen, wenn nicht für jedes volle oder angefangene Hundert von
Kühen oder deckfähigen Rindern mindestens ein Bulle vorhanden ist.
Darüber, ob dieses der Fall, hat die Kommunal-Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
2.
Die Unterhaltung der Gemeindebullen darf nicht an den Mindestfordernden
im öffentlichen Aufgebot vergeben werden. Auch ist das sogenannte Reihumhalten
dieser Bullen unzulässig.
F. 3.
Die den Gemeinden durch die Bullenhaltung erwachsenden Kosten sind nach
Beschluß der Gemeindevertretung entweder als allgemeine Gemeindelasten zu be-Ges.
Samml. 1890. Nr. 9406.)
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1890.