Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  33

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  in  den  Landkreisen  der  Rheinprovinz  zur  Bullenhaltung,
  S.  217.  —  Geseh,  betreffend  das  zulässige  Ladungsgewicht  der  Fuhrwerke  im  Verkehr  auf
den  Haupt=  und  Nebenlandstraßen,  sowie  auf  den  wichtigeren  Nebenwegen  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  S.  219.  —  Gesehz,  betreffend  die  Entschädigung
  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere,  S.  221.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Gemünd,  Aachen,
Stolberg,  Bonn,  Waldbroel,  Kanten,  Cochem,  Stromberg,  Simmern,  St.  Goar,  Cöln,  Mülheim  am
Rhein,  Bensberg,  Neuß,  Dösseldorf,  Uerdingen,  Gerresheim,  Crefeld,  Lennep,  Grumbach,  Saarlouis,
Merzig,  Trier,  Bitburg,  Wittlich,  Prüm,  Saarburg  und  Hermeskeil,  S.  223.

 

 

 

(Nr.  9406.)  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  in  den  Landkreisen  der  Nheinprovinz
  zur  Bullenhaltung.  Vom  27.  Juni  1890.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  für  die  Rheinprovinz,
  was  folgt:
1
Wenn  und  soweit  in  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Gemeinde  die
Anzahl  der  zum  Decken  gehaltenen  Bullen  eine  ungenügende  ist,  hat  die  Gemeinde
die  Verpflichtung,  eine  dem  Bedürfniß  entsprechende  Anzahl  von  Bullen  anzuschaffen
  und  zu  unterhalten.  Die  Anzahl  der  vorhandenen  Bullen  ist  als  eine
ungenügende  anzusehen,  wenn  nicht  für  jedes  volle  oder  angefangene  Hundert  von
Kühen  oder  deckfähigen  Rindern  mindestens  ein  Bulle  vorhanden  ist.
Darüber,  ob  dieses  der  Fall,  hat  die  Kommunal-Aufsichtsbehörde  zu  entscheiden.

2.

Die  Unterhaltung  der  Gemeindebullen  darf  nicht  an  den  Mindestfordernden
im  öffentlichen  Aufgebot  vergeben  werden.  Auch  ist  das  sogenannte  Reihumhalten
dieser  Bullen  unzulässig.
F.  3.
Die  den  Gemeinden  durch  die  Bullenhaltung  erwachsenden  Kosten  sind  nach
Beschluß  der  Gemeindevertretung  entweder  als  allgemeine  Gemeindelasten  zu  be-Ges.
  Samml.  1890.  Nr.  9406.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juli  1890.