Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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g. 3. 
Die Preise bestehen neben einer filbernen Medaille: 
fuͤr die drei besten vierjaͤhrigen Hengste: 
in 20 — 10 — 5 Wuͤrttembergischen Dukaten; 
fuͤr die drei besten vierjaͤhrigen Stuten: 
in 15 — 3 — 4 Wörktembergischen Dukatenz 
für die drei besten zweijährigen Zucht-Stiere: 
in 10 — 5 — : Wüörttembergischen Dukaten; 
für die drei besten Kühe mit dem ersten Kalb: 
in 10 — 5 — 2 Württembergischen Dukaten; 
für die drei besten feinwolligten, vierschaufligten Widder: 
in 8 — 4 — : Wörttembergischen Dukaten; 
für die drei besten feinwolligten, vierschaufligten Mutterschafe: 
in 6 — 3 — 2 Murttembergischen Dukaten; 
für die drei besten Eber: 
in 5 — „ — 1 Württembergischen Dukaten; 
für die drei besten Mutterschweine: 
in 4 — 2 — 1 Wurttembergischen Dukaten. 
Zu Nachpreisen für die zunächst preiswürdigen Thiere ist noch eine weitere An- 
zahl silberner Medaillen gewidmet. 
Niemand kann jedoch mehr als einen Preis für dieselbe Thiergattung erhalten. 
K. 4. 
Diejenigen Preis-Bewerber, welche für ihren Kosten-Aufwand nicht durch die 
ihnen etwa zuerbannten Preise entschädigt werden, erhalten, insofern ihre Thiere zur 
Mitbewerbung überhaupt für würdig erkannt werden, einen Reisekosten-Ersatz von 
dreißig Kreuzern für jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadr, 
und von einem Gulden für die Kosten des Aufenthalts an dem leßtern Orte. Dte 
Entfernung von Cannstadt ist durch eine nach der Vorschrift vom 5. Sept. 1826 
(Reg. Bl. S. 399) auszustellende Urkunde nachzuweisen.
	        
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