Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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bebräischer oder talmud-rabbinischer Sprache bei den Justiz-Stellen einkommenden 
Urkunden aufgestellt worden ist, so werden sämtliche Gerichts -Stellen hieoon mit dem 
Anfügen in Kenntniß gesetzt, daß wegen der dicsfälligen Geschäfts-Behandlung diesel- 
ben Vorschriften, welche durch die Ministerial-Verfügung vom 35. Januar 18332 (Reg. 
Blatt S. z2co) ertheilt worden sind, mit der Ausnahme eintreten, daß die betreffenden 
Urkunden, anstatt an die Kanzlei-Direktion des K. Justiz-Ministerium an die des K. 
Gerichtshofs in Ellwangen einzuschicken sind. 
Stuttgart den 31. Januar 1829. 
Sür den Minister: 
v. Otto. 
B) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend das Formular zu Patenten für Hausirhändler und andere herumziehende 
Gewerbleute. 
Aus Veranlassung der Bestimmungen der allgemeinen Gewerbe-Ordnung und der 
Instruction vom 8. Juni v. J. über den Haufirhandel und die sonstigen herumziehenden 
Gewerbe find einige Abänderungen in dem von den Hof= und Kanzlei-Buchdruckern 
Gebrüdern Mäntler dahier verlegten Formular der zur Ausübung jener Gewerbe 
erforderlichen Patente getroffen worden. Hievon werden die Bezirks-Polizeiämter mit 
dem Auftrag benachrichtigt, sich zur Ausstellung dieser Patente fortan des neuen ver- 
änderten Formulars zu bedienen; jedoch können die bei den Bezirksämtern etwa vor- 
räthigen Eremplare des älteren Formulars zuvor verwendet werden. 
Stuttgart den 19. Januar 13-29. Schmidlin. 
2. Des Medicinal-Collegium. 
Aufnahme von zwei ausübenden Aerzten. 
Der Doktor der Medicin und Chirurgie, Franz Joseph König, von Pfüärrich, 
Oberamts Wangen, und der Candidat der Medicin, Carl Heinrich Rösch, von Schorn-
	        
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