Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

928 
Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Kostenforderung 
fällig geworden oder der Zurückzahlungsanspruch entstanden ist. In den Fällen der §§. 41 
Abs. 3 und 6, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, 
in welchem die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft beendigt wird. 
Unterbrochen wird die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Gerichtskosten auch 
durch eine an den Zahlungspflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung und durch 
Bewilligung einer Stundung; die Verjährung des Anspruchs auf Zurückzahlung von 
Gerichtskosten auch durch die Anbringung der Rückforderung bei dem Gericht, welches 
die Gebühr angesetzt oder erhoben hat. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt 
eine neue Verjährung nicht vor dem Schluß des Jahres, in welchem die Beendigung 
der Unterbrechung eingetreten ist, und im Falle der Bewilligung einer Stundung nicht 
vor dem Schluß des Jahres, in welchem die bewilligte Frist abgelaufen ist. 
. 12. 
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gericht, bei welchem die 
Rechtsangelegenheit anhängig ist, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht entstanden 
sind oder die Angelegenheit früher bei einem andern Gericht anhängig war. Der Ansatz 
erfolgt je besonders bei dem Gericht der Instanz, in welcher die Gebühren und Auslagen 
entstanden sind. 
8. 13 
Die Aushändigung von Ausfertigungen und Abschriften, sowie die Rückgabe der 
aus Anlaß eines Geschäfts vorgelegten Urkunden kann von vorheriger Zahlung der Kosten 
abhängig gemacht werden. Ueber Erinnerungen gegen eine derartige Anordnung wird 
im Aufsichtsweg gebührenfrei entschieden. 
8. 14. 
Die zwangsweise Beitreibung der Gerichtskosten erfolgt nach Maßgabe des Ge- 
setzes vom 18. Angust 1879, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher 
Ansprüche (Reg. Blatt S. 202), durch dasjenige Gericht, welches die Kosten angesetzt hat. 
F. 15. 
Der Werth des Gegenstands des Geschäfts wird vom Gericht nach freiem Ermessen 
unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften, unbeschadet der Bestimmungen der 8§. 36,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.