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Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Kostenforderung
fällig geworden oder der Zurückzahlungsanspruch entstanden ist. In den Fällen der §§. 41
Abs. 3 und 6, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres,
in welchem die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft beendigt wird.
Unterbrochen wird die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Gerichtskosten auch
durch eine an den Zahlungspflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung und durch
Bewilligung einer Stundung; die Verjährung des Anspruchs auf Zurückzahlung von
Gerichtskosten auch durch die Anbringung der Rückforderung bei dem Gericht, welches
die Gebühr angesetzt oder erhoben hat. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt
eine neue Verjährung nicht vor dem Schluß des Jahres, in welchem die Beendigung
der Unterbrechung eingetreten ist, und im Falle der Bewilligung einer Stundung nicht
vor dem Schluß des Jahres, in welchem die bewilligte Frist abgelaufen ist.
. 12.
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gericht, bei welchem die
Rechtsangelegenheit anhängig ist, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht entstanden
sind oder die Angelegenheit früher bei einem andern Gericht anhängig war. Der Ansatz
erfolgt je besonders bei dem Gericht der Instanz, in welcher die Gebühren und Auslagen
entstanden sind.
8. 13
Die Aushändigung von Ausfertigungen und Abschriften, sowie die Rückgabe der
aus Anlaß eines Geschäfts vorgelegten Urkunden kann von vorheriger Zahlung der Kosten
abhängig gemacht werden. Ueber Erinnerungen gegen eine derartige Anordnung wird
im Aufsichtsweg gebührenfrei entschieden.
8. 14.
Die zwangsweise Beitreibung der Gerichtskosten erfolgt nach Maßgabe des Ge-
setzes vom 18. Angust 1879, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher
Ansprüche (Reg. Blatt S. 202), durch dasjenige Gericht, welches die Kosten angesetzt hat.
F. 15.
Der Werth des Gegenstands des Geschäfts wird vom Gericht nach freiem Ermessen
unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften, unbeschadet der Bestimmungen der 8§. 36,