Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

werden;  dieselben  sind  jedoch  regelmäßig
auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  zu  beschränken
  und  nur  dann  wieder  zu  erneuern,
  wenn  die  staatswirthschaftlichen
Gründe  dafür  noch  fortdauern.

C.  4.
Anslalten  füridie  Erhebung.

Der  Zoll  wird  erhoben
entweder  an  der  Gränze  des  Königreichs
von  Obervon
  Unteroder
  im  Innern  desselben

an  Orten,  wo  böffentliche  Waag=  und

Lagerhäuser  sich  befinden,
von  den  dafür  aufgestellten  Ober-Zollämtern.


Den  Ober-gollverwaltungen  und  bedeutenden
  Ober-Zollähmtern  sind  Controleurs
oder  Zollschreiber  beigegeben.

Die  Ober-Zollmter  bilden  mit  den  ihnen
  untergebenen  Unter-Zellämtern  eine
Zoll-Linie,  welche  ohne  Beobachtung  der
hienach  ertheilten  näheren  Vorschriften
ungestraft  nicht  überschritten  werden  kann.

Für  den  Dienst  am  Siß  der  Ober-Zollimter
  so  wie  für  die  Aufsicht  an  der
Gränze  wird  das  erforderliche  Hülfs-Personal
  bestellt.

Kaufmannsguͤter  und  uͤberhaupt  alle

1.
Zoll-Aemtern,

*

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Waaren,  die  auf  Frachtwagen  eingeführt
werden,  müssen  die  Haupt-Straßen  genau
  einhalten,  und  dürfen  nur  am  Siß
der  Ober-Zollämter  verzollt  werden.  Derselben
  Bestimmung  unterliegen  die  Träger
von  Kaufmanns=  Gütern,  welche  mit  einem
  Zollsaß  von  ##  fl.  44  kr.  vom  Centner
und  darüber  belegt  sind.

Bei  den  Unter-Zollämtern  können  zur
Ein=  und  Ausfuhr  nur  landwirthschaftliche
  Produkte,  als:  Früchte,  Vieh,  Holz,
Obst  und  Obstmost,  gemeine  Weine  und
Branntweine,  die  übrigen  Waaren  aber
nur  im  Gränz-Verkehr  der  benachbarten
Orte  und  im  unverpackten  Zustand  verzollt
werden.

Umer  Gränz-Verkehr  ist  jedoch  nur  der
landwirthschaftliche  und  kleinere  Verkehr
der  diesseitigen  Unterthanen  an  der  Gränze
mit  der  nächstgelegenen  Marbt-Stadt  und
den  zwischen  inneliegenden  Gemeinden  verstanden.


Zur  Durchfuhr  hingegen  können  bei  den
Unter-Zollämtern  nur  landwirthschaftliche
Produkte  mit  Ausnahme  der  Weine  und
Branntwäeine  verzollt  werden.

Ee  bleiben  jedoch  die  dem  Ort,  der  Seit
und  den  Umständen  angemessenen  Verfügungen
  dem  Wege  der  Verordnungen  vorbehalten.