werden; dieselben sind jedoch regelmäßig
auf die Dauer von drei Jahren zu beschränken
und nur dann wieder zu erneuern,
wenn die staatswirthschaftlichen
Gründe dafür noch fortdauern.
C. 4.
Anslalten füridie Erhebung.
Der Zoll wird erhoben
entweder an der Gränze des Königreichs
von Obervon
Unteroder
im Innern desselben
an Orten, wo böffentliche Waag= und
Lagerhäuser sich befinden,
von den dafür aufgestellten Ober-Zollämtern.
Den Ober-gollverwaltungen und bedeutenden
Ober-Zollähmtern sind Controleurs
oder Zollschreiber beigegeben.
Die Ober-Zollmter bilden mit den ihnen
untergebenen Unter-Zellämtern eine
Zoll-Linie, welche ohne Beobachtung der
hienach ertheilten näheren Vorschriften
ungestraft nicht überschritten werden kann.
Für den Dienst am Siß der Ober-Zollimter
so wie für die Aufsicht an der
Gränze wird das erforderliche Hülfs-Personal
bestellt.
Kaufmannsguͤter und uͤberhaupt alle
1.
Zoll-Aemtern,
*
430
Waaren, die auf Frachtwagen eingeführt
werden, müssen die Haupt-Straßen genau
einhalten, und dürfen nur am Siß
der Ober-Zollämter verzollt werden. Derselben
Bestimmung unterliegen die Träger
von Kaufmanns= Gütern, welche mit einem
Zollsaß von ## fl. 44 kr. vom Centner
und darüber belegt sind.
Bei den Unter-Zollämtern können zur
Ein= und Ausfuhr nur landwirthschaftliche
Produkte, als: Früchte, Vieh, Holz,
Obst und Obstmost, gemeine Weine und
Branntweine, die übrigen Waaren aber
nur im Gränz-Verkehr der benachbarten
Orte und im unverpackten Zustand verzollt
werden.
Umer Gränz-Verkehr ist jedoch nur der
landwirthschaftliche und kleinere Verkehr
der diesseitigen Unterthanen an der Gränze
mit der nächstgelegenen Marbt-Stadt und
den zwischen inneliegenden Gemeinden verstanden.
Zur Durchfuhr hingegen können bei den
Unter-Zollämtern nur landwirthschaftliche
Produkte mit Ausnahme der Weine und
Branntwäeine verzollt werden.
Ee bleiben jedoch die dem Ort, der Seit
und den Umständen angemessenen Verfügungen
dem Wege der Verordnungen vorbehalten.