Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861.

Sendungen,  auf  denen  Nachnahme  haftet,  sind  ausschließlich  mit  der  Fahrpost
zu  befördern,  mit  Ausnahme  der  Fälle,  wo  Vereinspostanstalten  ohne  Fahrposterpedition
  bestehen.

Art.  62.

Baart  Gingollungen.  Bei  jeder  Vereinspostanstalt  können  Beträge  bis  zur  Höhe  von
50  Thr.  oder  75  fl.  Oeslerr.  Währ.  oder  871  fl.  Sürd.  Währ.  zur  Wiederanszahlung
an  einen  bestimmten  innerhalb  des  Vereinsgebietes  wohnenden  Empsänger  eingezahlt
werden.  Die  Auszahlung  erfolgt  sofort  nach  dem  Eingange  des  Briefes  oder  der
Adresse  bei  der  Postanstalt  des  Bestimmungsortes.  Stehen  jedoch  die  ersorderlichen
Geldmittel  dieser  Postanstalt  augenblicklich  nicht  zur  Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung
  erst  verlangt  werden,  nachdem  die  Beschaffung  der  Mittel  erfolgt  ist.

Für  Sendungen  mit  baaren  Einzahlungen  wird  das  Fahrpostporto  und  daneben
eine  Gebühr  erhoben,  welche  beträgt  für  je  5  Thlr.  —  1  Sgr.,  für  je  5  fl.  Oesterr.
Währ.  —  3  Oesterr.  Neukr.  und  für  je  5  fl.  Südd.  Währ.  —  2  Kr.  Die  Gebühr
wird  in  der  Währung  des  Postbezirks  angesetzt,  wo  dieselbe  zur  Erhebung  kommt.

Eine  Vorausbezahlung  des  Porto  und  der  Gebühr  ist  nicht  nothwendig,  döch
kann  die  Zahlung  nicht  getrennt  erfolgen.

Die  Gebühr  ist  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  die  Auszahlung  des  eingezahlten
Betrags  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  erfolgen  kann,  und  das  Geld  dem  Einzahlenden
  zurückgegeben  werden  muß.

Bei  Retoursendungen  findet  eine  Erhebung  von  Porto  und  Gebühr  für  den  Rückweg
  nicht  statt.  Für  die  Nachsendung  wird  nur  das  Porto  —  ohne  die  Gebühr  —
noch  einmal  angesetzt.

Die  Besörderung  ersolgt  mit  der  Fahrpost,  mit  Ausnahme  der  Fälle,  wo  Vereinspostanstalten
  ohne  Fahrpostexpedition  bestehen.

Art.  63.

#gleithnest.  Begleitbriese  zu  Fahrpostsendungen  sollen  in  der  Regel  das  Gewicht
eines  einfachen  Briefes  nicht  übersteigen,  und  werden  in  diesem  Falle  mit  besonderem
Porto  nicht  belegt.  Ist  ein  Begleitbrief  ausnahmsweise  1  Loth  oder  darüber  schwer.
so  wird  er  mit  dem  Fahrpostporto  belegt.

Bei  unbestellbaren  schwereren  Begleitbriesen  bis  zum  Gewicht  von  4  Loth  ausschließlich
  wird  für  die  Rücksendung  kein  Porto  erhoben.