Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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K. 4. 
Bestandtheile des erneuerten Fideicommisses. 
Demnach wird das erneuerte Rechberg'sche Familien-Fideicommis nun aus nach- 
stohenden Besitzungen gebildet: 
I. aus der Herrschaft und dem Stammgute Hohenrechberg; 
II. aus der Herrschaft Weißenstein mit dem neuerlich angekauften Collmannswald 
und den Röthenbachhöfen; 
III. aus der Herrschaft Donzdorf mit dem Rittergute Mösselhof; 
IV. aus der Herrschaft Ramsberg, und 
V. aus der Herrschaft Winzingen und Kleinsüßen, 
mit aller Zugehör an Grundeigenthum, Rechten und Gefällen, diese mögen schon ur= 
sprünglich damit verbunden gewesen, oder erst von dem gegenwärtigen Besiher dazu 
erworben worden seyn, insbesondere mit aller bei den Schlössern, Bräuhäusern und 
Maiereien befindlichen Einrichtung, wie diese Besitungen nebst Zugehbr in den vor- 
handenen Lager= und Saal-Büchern und Amts-Rechnungen genauer beschrieben sind. 
g. 5. 
Unzertrennlichkeit und Unveraͤußerlichkeit des Fideicommisses. 
I. Die auf solche Art das erneuerte Rechberg'sche Familien-Fideicommiß bildenden 
Besihungen sollen für alle Zukunft als ein unzertrennliches Stammgut voreinigt blei- 
ben, und in dem jehigen arrondirten Complexe unveräußert erhalten werden. Es ist. 
daher jede das Arrondissemem derselben treunende Veräußerung irgend eines Theiles, 
dem Fideicommiß-Besitzer selbst in dem Falle untersagt, wenn das hiefür einzustellende 
aber außer dem Arrondissement gelegene Surrogat von größerem Werthe wäre. 
Bloße Austauschungen einzelner Grundstücke aber, zu Erwirkung eines bessern Arron- 
dissements, insoferne damit keine Schmälerung des Fideicommiß-Stockes verbunden ist, 
sind jedem Fideicommiß-Besiher unbedingt gestattet. Jenes Veräußerungs-Verbot er- 
strecket sich auch auf die bei den Gütern befindlichen Gebäude. Es mögen zwar solche, 
welche offenbar keinen Nu-en, oder wohl gar der zwecklosen Unterhaltung wegen Scha- 
den bringen, wenn die nächsten zwei volljährigen Fideicommiß = Anwärter und die be- 
treffende landesherrliche Gerichtöstelle dieses gut heißen, verkauft werden; der Erlbs
	        
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