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in der Lineal-Erbfolge nach dem Erstgeburts-Rechte dergestalt vererbet werden, daß, so
lange Rechberg'scher Mannsstamm vorhanden ist, die weibliche Nachkommenschaft von
der Erbfolge gänzlich ausgeschlossen bleibet.
Diese gebühret übrigens nur solchen Descendenten, welche aus elner rechtmäßigen
Ehe eines Rechberg, mit einer Frau vom Adel, oder einer — dem Adel durch die
Landes-Geseße gleichgestellten Standes-Classe erzeugk worden find, und es bleiben ins-
besondere Legitimirte und Adoptirte gänzlich ausgeschlossen.
I. Zur Verhütung aller möglichen Irrungen für die Zukunft werden die zur Zeit
vorhandenen Linien vom Mannsstamme, wie sie der eingeführten Erstgeburts-Ordnung
gemäß im Fideicommiß nach einander zu succediren haben, namenklich angeführt, und
zugleich voraus bemerket, daß unser Vater und resp. Groß-Vater, der am 29. März
1819 gestorbene Maxrimilian Graf v. Rechberg und Rothen-Löwen, da außer ihm kei-
ner dieses Namens und Stammes aus irgend einer Linie mehr vorhanden war, sämt-
liche Rechberg'sche Besitzungen der verschiedenen Linien in seiner Person vereinigt habe,
und daher dermalen außer seiner eigenen Nachkommenschaft durchaus kein weiterer
Prätendent zur Nachfolge im Rechberg'schen Fideicommiß vorhanden sey.
Nach ihm gelangte dieses an den gegenwärtigen Beflber Alois Franz Xaver
Grafen v. Rechberg und Rothen-Ldwen, als erstgebornen Sohn des obengenannten
Marimilian Grafen v. Rechberg.
II. Dem gegenwärtigen Besitzer hat im Fideicommiß zu folgen, sein ältester Sohn
Albert Graf von Rechberg und Rothen-Löwen, und nach diesem wieder sein Altester
ehelicher Sohn, und sofort immer der Erstgeborne seiner ehelichen männlichen Nach-
kommenschaft.
Sollte jedoch derselbe keine männliche Nachkommenschaft hinterlassen, oder diese
in der Folge erlöschen, so gebührer die Erbfolge auf dieselbe Art seinem Bruder Jo-
hann Bernhard Grafen v. Rechberg und Rothen-Löwen, zweiten Sohne des gegen-
wärtigen Fideicommiß-Besihers und dessen ehelicher männlicher Nachkommenschaft.
III. Würde auch dieser keine eheliche männliche Nachkommenschaft hinterlassen, oder
diese später aussterben, so trifft die Erbfolge, insofern die zwei nächstältesten Brüder
des dermaligen Besitzers die Grafen Joseph und Kaver v. Rechberg ihrer persönlichen
Verhältnisse wegen, nach der im F. 15 vorkommenden Bestimmung successionsunfähm#