Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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in der Lineal-Erbfolge nach dem Erstgeburts-Rechte dergestalt vererbet werden, daß, so 
lange Rechberg'scher Mannsstamm vorhanden ist, die weibliche Nachkommenschaft von 
der Erbfolge gänzlich ausgeschlossen bleibet. 
Diese gebühret übrigens nur solchen Descendenten, welche aus elner rechtmäßigen 
Ehe eines Rechberg, mit einer Frau vom Adel, oder einer — dem Adel durch die 
Landes-Geseße gleichgestellten Standes-Classe erzeugk worden find, und es bleiben ins- 
besondere Legitimirte und Adoptirte gänzlich ausgeschlossen. 
I. Zur Verhütung aller möglichen Irrungen für die Zukunft werden die zur Zeit 
vorhandenen Linien vom Mannsstamme, wie sie der eingeführten Erstgeburts-Ordnung 
gemäß im Fideicommiß nach einander zu succediren haben, namenklich angeführt, und 
zugleich voraus bemerket, daß unser Vater und resp. Groß-Vater, der am 29. März 
1819 gestorbene Maxrimilian Graf v. Rechberg und Rothen-Löwen, da außer ihm kei- 
ner dieses Namens und Stammes aus irgend einer Linie mehr vorhanden war, sämt- 
liche Rechberg'sche Besitzungen der verschiedenen Linien in seiner Person vereinigt habe, 
und daher dermalen außer seiner eigenen Nachkommenschaft durchaus kein weiterer 
Prätendent zur Nachfolge im Rechberg'schen Fideicommiß vorhanden sey. 
Nach ihm gelangte dieses an den gegenwärtigen Beflber Alois Franz Xaver 
Grafen v. Rechberg und Rothen-Ldwen, als erstgebornen Sohn des obengenannten 
Marimilian Grafen v. Rechberg. 
II. Dem gegenwärtigen Besitzer hat im Fideicommiß zu folgen, sein ältester Sohn 
Albert Graf von Rechberg und Rothen-Löwen, und nach diesem wieder sein Altester 
ehelicher Sohn, und sofort immer der Erstgeborne seiner ehelichen männlichen Nach- 
kommenschaft. 
Sollte jedoch derselbe keine männliche Nachkommenschaft hinterlassen, oder diese 
in der Folge erlöschen, so gebührer die Erbfolge auf dieselbe Art seinem Bruder Jo- 
hann Bernhard Grafen v. Rechberg und Rothen-Löwen, zweiten Sohne des gegen- 
wärtigen Fideicommiß-Besihers und dessen ehelicher männlicher Nachkommenschaft. 
III. Würde auch dieser keine eheliche männliche Nachkommenschaft hinterlassen, oder 
diese später aussterben, so trifft die Erbfolge, insofern die zwei nächstältesten Brüder 
des dermaligen Besitzers die Grafen Joseph und Kaver v. Rechberg ihrer persönlichen 
Verhältnisse wegen, nach der im F. 15 vorkommenden Bestimmung successionsunfähm#
	        
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