Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Leitung des Haupts des Hauses, ohne Beiziehung der obrigkeitlichen Stellen, vorzu- 
nehmen und zu erledigen, wobei jedoch vorausgeseht wird, daß, wenn Minderjährige 
sich darunter befinden, diese durch ihre gesetmäßig bestellten Vormünder vertreten werdem. 
Konnen die Interessenten sich nicht vereinigen, so hat der Pupillen-Senat de's 
einschlagenden Kreis-Gerichtshofs das Erforderliche zu besorgen, so wie wenn ein wirk- 
licher Rechtsstreit entstehr, die Verhandlungen an das Kreisgericht zum geeignetem 
rechtlichen Verfahren abgeliefert werden müssen. 
In Ansehung der Eheberedungen und anderer Handlungen der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit, welche die fürstlichen Familien-Glieder betreffen, wird ein Gleiches zuge- 
standen. 
S. 9. 
In peinlichen Fällen, mit Ausnahme der Militär= und der in Unserem Gieil- 
Staats-Dienste begangenen Verbrechen, werden Wir dem Haupte des fürstlichen Hau- 
ses ein, nach dem Vorbilde des §9. 8 des Königl. Vapern'schen Edikts Beil. 4 zur 
Tit. 5 der Bayern'schen Verfassungs-Urkunde, und unter Berücksichtigung des Würt- 
tembergischen Staats-Organismus eingerichtetes Gericht von Ebenbürtigen, oder ron 
Richtern seines Standes, bewilligen. 
Die Güter und Einkünfte des Angeschuldigten oder Verurtheilten dürfen in keinem 
Falle confiscirt werden, sondern es kann nur die Sequestration derselben auf seine 
Lebenszeit, und zwar zum Vortheile derjenigen, welche der Besißer zu ernähren ver- 
bunden ist, und zu Tilgung seiner vor Anlegung des Sequesters contrahirten Schulden, 
Statt finden. Der Ueberschuß gehört zu seinem bünftigen Nachlasse. 
G. 10. 
Die nach den Grundsähen der früheren deutschen Verfassung noch bestehenden Fa- 
milien-Verträge des fürstlichen Hauses bleiben aufrecht erhalten, und alle bisher da- 
gegen erlassene Verfügungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn. 
In Gemäßheit derselben kann das Haupt der Familie über seine Güter= und Fa- 
milien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen treffen, welche dem Souverain vorgeligt 
werden müssen, worauf sie, so weit sie nichts gegen die bestehende Verfassung enthalten, 
durch die obersien Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht 
werden.
	        
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