483
g. 11.
Die Vormundschaften der fuͤrstlichen Familien-Glieder koͤnnen von dem Haupte
des Hauses bestellt werden.
Ist dasselbe dabei betheiligt, und ein Vormund oder Curator von Obrigkeits
wegen aufzustellen, so geschieht dieses durch das Kreisgericht des einschlaͤgigen Regie-
rungs-Bezirks, mit Vorbehalt des Recurses an den Pupillen-Senat Unseres König-
lichen Ober-Tribunals.
In beiden Fällen sind die lehten Willens-Verordnungen des Vaters, die Familien-
Gesetze, und in deren Ermanglung die allgemeinen gesehlichen Vorschriften, mit vor-
züglicher Rücksicht auf die Ebenbürtigkeir des zu wählenden Vormünders, zu beobachten.
Die Aufscht über die fürstlichen Vormundschaften wird dem Pupillen-Senate des
einschlägigen Königlichen Kreis-Gerichtshofs vorbehalten, zu welchem Ende derselbe je-
desmal von der getroffenen Anordnung einer Vormundschaft in Kenntniß zu sehen ist.
5. 12.
DerFürst genießt für sich und seine Familie die Befreiung von aller Militär-
Pflichtigkeit.
K. 153.
Die von demselben bewohnten Schlösser sollen — Nothfälle ausgenommen — von
der Einquartierung Unserer, so wie auch fremder Truppen befreit seyn, in so weit
die Diolokation und Einlegung der leßzteren von den Landesbehörden abhängr.
S. 14.
Es wird dem Fürsten gestattet, eine Ehrenwache aus Eingebornen, welche dem
Souverain den Huldigungs-Eid geleistet haben, und nicht in den Jahren der Militär-
Pflichtigkeit stehen, in den Schlössern seines Wohnsihes zu halten.
6 K. 15.
Der Fürst ist berechtigt, von seinen Beamten einen Dienst-Eid sich leisten zu lassen.
· · His.
Die fuͤrstlichen Grundholden koͤnnen bei Vollziehung dieser Unserer Erklaͤrung
mittelst eines angemessenen, Unserm Ministerium des Innern zu vorgaͤngiger Ge-
nehmigung vorzulegenden Vorhalts an die Obliegenheiten und Pflichten erinnert wer-
den, welche sie gegen ihre fuͤrstliche Standesherrschaft haben.