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zugewiesenen. Geschaͤfts-Gegenstaͤnde zu vernehmen, und darauf nach Maßgabe der Koͤ-
niglichen Gesetze und Verordnungen Entschließungen zu ertheilen, bei deren Befolgung
die fuͤrstlichen Diener fuͤr dasjenige, was von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft ge-
schieht, persoͤnlich und den Gesetzen gemaͤß verantwortlich bleiben, woneben auch der
Fürst selbst für die Handlungen seiner Beamten, gleich dem Fiokus, mit seinem Ber-
mögen zu haften hat.
6. 37..
Unter Beobachtung der in den vorstehenden . über die Dienst-Verhältnisse der
fürstlichen Polizei-Beamten getroffenen Bestimmungen wird dem Fürsten gestattet, die
ihm zustehende Polizei-Verwaltung mit seiner standesherrlichen Renten-Verwaltung in
einer Person zu vereinigen.
In sofern der Fürst von dieser ihm hiemit nachgelassenen Verbindung Gebrauch
zu machen beabsichrigt, bleibt es ihm zwar unbenommen, dieselbe später wieder aufzu-
heben, jedoch nie mit der Wirkung, daß dadurch in den Dienst-Verhältnissen der Po-
lizei-Beamten etwas verändert, namentlich ihr Normal-Gehalt vermindert werden
bonnte.
K. 33.
Die Ernennung der Orts-Vorsteher in den fürstlichen Besizungen wird dem Für-
sten in so weit überlassen, als dieselbe gesehlich Unsern Königlichen Regierungs-Be-
hörden beigelegt ist, oder künftig beigelegt werden wird.
#. 39.
Die Annahme neuer Einwohner jeder Glaubens-Confession, mithin auch der Ju-
den, in den fürstlichen Besihungen steht dem Fürsten zu; dieselbe seht jedoch die Er-
werbung des Staats-Bürgerrechts voraus und bann nicht gegen den Willen der betres-
fenden Gemeinden, wenn hinreichende Gründe des Widerspruchs vorhanden sind, welche
Unsere vorgeseßte Königliche Kreis-Regierung zu beurtheilen hat, Statt finden.
K. 40.
Wegen Aufnahme der fürsilichen Schlösser und der von den fürstlichen Rentäm-
tern zu unterhaltenden Kirchengebäude in die Feuer-Versicherungs-Anstalt ist durch die
Gesetgebung bereits das. Erforderliche vorgesehen.