Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

492. 
zugewiesenen. Geschaͤfts-Gegenstaͤnde zu vernehmen, und darauf nach Maßgabe der Koͤ- 
niglichen Gesetze und Verordnungen Entschließungen zu ertheilen, bei deren Befolgung 
die fuͤrstlichen Diener fuͤr dasjenige, was von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft ge- 
schieht, persoͤnlich und den Gesetzen gemaͤß verantwortlich bleiben, woneben auch der 
Fürst selbst für die Handlungen seiner Beamten, gleich dem Fiokus, mit seinem Ber- 
mögen zu haften hat. 
6. 37.. 
Unter Beobachtung der in den vorstehenden &#. über die Dienst-Verhältnisse der 
fürstlichen Polizei-Beamten getroffenen Bestimmungen wird dem Fürsten gestattet, die 
ihm zustehende Polizei-Verwaltung mit seiner standesherrlichen Renten-Verwaltung in 
einer Person zu vereinigen. 
In sofern der Fürst von dieser ihm hiemit nachgelassenen Verbindung Gebrauch 
zu machen beabsichrigt, bleibt es ihm zwar unbenommen, dieselbe später wieder aufzu- 
heben, jedoch nie mit der Wirkung, daß dadurch in den Dienst-Verhältnissen der Po- 
lizei-Beamten etwas verändert, namentlich ihr Normal-Gehalt vermindert werden 
bonnte. 
K. 33. 
Die Ernennung der Orts-Vorsteher in den fürstlichen Besizungen wird dem Für- 
sten in so weit überlassen, als dieselbe gesehlich Unsern Königlichen Regierungs-Be- 
hörden beigelegt ist, oder künftig beigelegt werden wird. 
#. 39. 
Die Annahme neuer Einwohner jeder Glaubens-Confession, mithin auch der Ju- 
den, in den fürstlichen Besihungen steht dem Fürsten zu; dieselbe seht jedoch die Er- 
werbung des Staats-Bürgerrechts voraus und bann nicht gegen den Willen der betres- 
fenden Gemeinden, wenn hinreichende Gründe des Widerspruchs vorhanden sind, welche 
Unsere vorgeseßte Königliche Kreis-Regierung zu beurtheilen hat, Statt finden. 
K. 40. 
Wegen Aufnahme der fürsilichen Schlösser und der von den fürstlichen Rentäm- 
tern zu unterhaltenden Kirchengebäude in die Feuer-Versicherungs-Anstalt ist durch die 
Gesetgebung bereits das. Erforderliche vorgesehen.
	        
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