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Die Forst-Bezirks-Eintheilung selbst bleibt vor der Hand noch ausgesetzt.
Unter analoger Anwendung der im F. 20 bezeichneten Bedingungen wird uͤbrigens
dem Fürsten gestattet, sich mit andern fürstlich Hohenlohe'schen Häusern über gemein-
schaftliche Forst-Verwaltungs-Bezirke zu vereinigen.
§. 45.
Die fürstlichen Forst-Verwalter sind den Königlichen Ober-Förstern und die fürst-
lichen Revier-Förster den Koniglichen Forstdienern gleichen Grades, sowohl in Bezie-
hung ihrer Dienst-Befuguisse, als rücksichtlich ihrer Dienst-Verhältnisse, wie namentlich
in Ansehung der Befähigung, der Annahme und Entlassung, der Besoldung und Pen-
sionirung in der Regel völlig gleichgestellt.
Unter dieser Voraussetzung wird jedoch, so fern ein fürstlicher, allein oder gemein-
schaftlich gebildeter Forst-Verwaltungs-Bezirk von geringerem Umfange als der eincs
Königlichen Forstamts ist, dem Fürsten nachgelassen, die Befoldung eines fürstlichen
Forst-Verwalters nur auf goo fl. in Geld und Naturalien festzuseßen.
Auch bleibt dem Fürsten überlassen, die Stelle eines Forst-Verwalters mit der
eines fürstlichen Domänen-Raths, oder Rentbeamten zu verbinden; inzwischen ka##
die Wiederaufhebung dieser Geschäfts-Verbindung keine Veränderung in den Dienst-
Verhältnissen des Forst-Verwalters, namentlich in Ansehung des Gehalts, zur Folge
haben.
K. 46.
Ausnahmsweise wird dem Fürsten gestattet, Forst-Verwalter oder Revier=
Förster nur im Verhältniß von Privat-Dienern, zunächst für die Ausübung der
Forst= und Jagd-Polizei (aller dem Fürsten zustehenden Forst= und Jagd-Gerechtsame
mit Ausnahme des Straf-Rechts) in den eigenthümlichen fürstlichen Waldungen
anzustellen, deren Annahme und Entlassung einzig von den Bestimmungen des Dienst-
Kontrakts abhängig bleibt.
Hinsichtlich ihrer Verhältnisse treten folgende Bestimmungen ein:
1) die im Verhältniß von Privat-Dienern stehenden fürstlichen Forst-Verwalter
sind, sofern sich ihre Verwaltung und Beaufsichtigung auf die eigenthümlichen
fürstlichen Waldungen beschränkt, gleich Unsern Ober-Förstern Unsern
höheren Forst-Behörden umnittelbar untergeordnet.