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Nr. 4,835. S. 289.
Ministerial-Entschließung vom 16. April 1835, vie Gewerbsgrenzen
zwischen Apothekern und Materialisten, resp. den Vollzug des §. 6
der allerhöchsten Verordnung vom 17. August 1834, den Gift= und
Arzneiwaaren-Verkauf durch Materialisten und Spezereihändler betr.
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs.
Dem Präsidium der k. Regierung des Isarkreises wird auf
dessen Bericht vom 13. Februar l. Is. unter Rückschluß der
vorgelegten Verhandlungen erwiedert, daß der 8§. 6 der Aller-
höchsten Verordnung vom 17. August 1834, den Gift= und
Arzneiwaaren-Verkauf durch Materialisten und Specereihändler
betr., allerdings nicht bloß auf Materialisten, sondern auch auf
Specereihändler zu beziehen sei, wie denn auch ver erwähnte
§. 6. nicht von Materialisten allein, sondern von beiden Kate-
gorien von Handelsleuten spricht, und selbe insgesammt mit
dem Namen der Arzneiwaaren-Händler bezeichnet.
München, den 16. April 1835.
Staatsministerium des Innern.
An das Präsidium der k. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also
ergangen.
Nachricht den übrigen Kreisregierungen.
Nr. 15,253. S. 200.
Ministerial-Entschließung vom 25. April 1836, die Visitationen der
Material= und Spezereiwaaren-Handlungen in Beziehung auf den
Verkauf von Giften und Arzneiwaaren, refp. vie Einsichtnahme der
Handelsbücher nach Maßgabe des §. 9 der allerhöchsten Verordnung
vom 17. August 1834 betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die k. Regierung des Isarkreises, Kammer ves Innern,
empfängt hierneben gegen Wiedereinsendung die Vorstellung des
Ausschusses des Handlungsgremiumszu München, vie Visitatienen
der Material= und Specereiwaaren-Handlungen, in Beziehung
auf den Verkauf von Giften und Arzneiwaaren betr., mit der
Entschließung, daß die Vorschrift des §. 9 der Verordnung vom