Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 4,835. S. 289. 
Ministerial-Entschließung vom 16. April 1835, vie Gewerbsgrenzen 
zwischen Apothekern und Materialisten, resp. den Vollzug des §. 6 
der allerhöchsten Verordnung vom 17. August 1834, den Gift= und 
Arzneiwaaren-Verkauf durch Materialisten und Spezereihändler betr. 
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs. 
Dem Präsidium der k. Regierung des Isarkreises wird auf 
dessen Bericht vom 13. Februar l. Is. unter Rückschluß der 
vorgelegten Verhandlungen erwiedert, daß der 8§. 6 der Aller- 
höchsten Verordnung vom 17. August 1834, den Gift= und 
Arzneiwaaren-Verkauf durch Materialisten und Specereihändler 
betr., allerdings nicht bloß auf Materialisten, sondern auch auf 
Specereihändler zu beziehen sei, wie denn auch ver erwähnte 
§. 6. nicht von Materialisten allein, sondern von beiden Kate- 
gorien von Handelsleuten spricht, und selbe insgesammt mit 
dem Namen der Arzneiwaaren-Händler bezeichnet. 
München, den 16. April 1835. 
Staatsministerium des Innern. 
An das Präsidium der k. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also 
ergangen. 
Nachricht den übrigen Kreisregierungen. 
Nr. 15,253. S. 200. 
Ministerial-Entschließung vom 25. April 1836, die Visitationen der 
Material= und Spezereiwaaren-Handlungen in Beziehung auf den 
Verkauf von Giften und Arzneiwaaren, refp. vie Einsichtnahme der 
Handelsbücher nach Maßgabe des §. 9 der allerhöchsten Verordnung 
vom 17. August 1834 betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die k. Regierung des Isarkreises, Kammer ves Innern, 
empfängt hierneben gegen Wiedereinsendung die Vorstellung des 
Ausschusses des Handlungsgremiumszu München, vie Visitatienen 
der Material= und Specereiwaaren-Handlungen, in Beziehung 
auf den Verkauf von Giften und Arzneiwaaren betr., mit der 
Entschließung, daß die Vorschrift des §. 9 der Verordnung vom
	        
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