Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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a) der Tag der Ausstellung des Leßteren, und 
3) der Gegenstand, den dieser betrifft, 
stets genau bezeichnet seyn müssen. 
Sämtliche Königl. Gerichts-Stellen haben sich hiernach zu achten und mangelhafte 
Empfangs-Bekenntnisse den Ausstellern zur Verbesserung jederzeit zurückzugeben. 
Stuttgart den 10. November 1629. Maucler. 
c) Die Verwendung von Justiz= Referendären als Assistenten bei den Bezirks-Gerichten betreffend. 
Da das K. Justiz-Ministerium zuweilen Veranlassung erhält, den Bezirks-Gerichten, 
die außergewöhnlich mit Geschäften belastet sind, Referendäre erster Elasse zur zeitlichen 
Aushülfe zuzugeben, so werden diejenigen Referendäre, welche auf die bezeichnete Weise 
verwendet zu werden wünschen, aufgefordert, bei der Kanzlei-Direktion des K. Justiz- 
Ministerium sich zu melden, damit auf sie in vorkommenden Fällen Rücksicht genom- 
men werden könne. 
Stuttgart den 1. November 1329. Maucler. 
8) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
3) Privilegium gegen den Nachdruck des Lehrbuchs der Geschichte des Mittelalters von D. Leo. 
Seine Königliche Majestát haben vermöge höchster Entschließung vom 4. d. M. 
dem Buchhändler Anton zu Halle an der Saale ein Privilegium gegen den Nachdruck 
des bei ihm erscheinenden „Lehrbuchs der Geschichte des Mittelalters von D. Leo“ 
auf die Dauer von sechs Jahren gnädigst bewilligt; welches unter Hinweisung auf 
die K. Verordnung vom 35. Februar 1315, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck 
betreffend, zur Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 6. November 1829. Schmidlin. 
b) Ernennung des General-Majors, Grasen v. Sontheim zu Ludwigsburg, zum lebenslänglichen 
Mirgliede der ersten Kammer der Stände des Königreichs. 
Seine Königliche Majestät haben vLermöge höchsten Dekrets vom 15. d. M.
	        
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