Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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K. 6. 
Ole Postwagen-Stücke hingegen, welche an Hallorte bestimmt sind, wohin der 
Postwagen fährt, werden an das Hallamt gegen Bescheinigung abgegeben, den Adres- 
saten aber nur dann ausgefolgt, wenn sie sich über Bezahlung des Porto durch die 
dem Hallamte abzugebende Post-Rechnung ausweisen und den Empfang des Gutes 
aus der Halle bescheinen. 
AAnsgenommen hievon, und daher unmittelbar an die Adressaten abzugeben sind: 
Geld-Pakete, Pakete mit Staats-Papieren oder Wechseln, und Pakete in Königlichen 
Dienstsachen an Staats-Behdrden, Orts-Obrigkeiten oder öffentliche Institute. Wenn 
der Adressat entweder die Annahme des Postwagen-Stückes verweigert, oder derselbe 
nicht ausfindig gemacht werden kann, so hat die Postbehörde, jedoch innerhalb 14 Ta- 
gen von der an die Halle Statt gefundenen Abgabe des Postwagen-Stückes an gerech- 
net, von letzterer das Postwagen-Stück gegen Ausstellung eines Scheines, worauf die 
Poftbehörde za bemerken hat, daß dieses Stück vom Adressaten nicht angenommen 
wurde, oder daß letzterer nicht ausfindig gemacht werden konnte, abzuverlangen. 
§. 7. 
Für die Erhaltung des unverleßten Zustandes der angelegten Verschnürung, so 
wie für die richtige Ablage der auf den Postwagen lautenden Zollpässe haftet der- 
Post-Conducteur. 
C. 8. 
Den Postwagen-Conducteurs bleibt, wie bisher, und bei Vermeivtung der Pest- 
und Zoll-Defraudations-Strasen, dann der gesetzlichen Bestimmungen über verleste 
Amtstreue strengstens untersage, uneingeschriebene Postwagen-Stücke mit sich zu führen. 
9. 
Würde von den Zollbehörden analog des F. 37 der Zollordnung. wegen gegrüme-= 
„ten Verdachtes einer verübten Einschwärzung Beschlag auf ein Posewagen-Stück ge- 
legt, so haben die Postbehoͤrden den zollamtlichen Requisit itionen, welche jedoch schriftlich 
gestellt werden, und denen die Protokollk, in welchen der Verducht niedergelegt ist, bei- 
gelegt seyn müssen, zur Untersuchung. des verdächtigen Objectes zu willfahren. 
Die betreffenden Stellen haben sich genau nach diesen Bestimmungen zu benehmen:. 
Stuttgart, den 5. November 1329.. 
# 6 Schmidlim Varn buͤler..
	        
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