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richtiges Meß, oder eine mit dem angegebenen Meß im Widerspruch stehende Ent-
scheidung eingetragen wurde (z. B. „untuͤchtig unter dem Meß,“ obgleich das Meß
über 5“ 5“ angegeben war), oder auch, daß eine Verwechslung der Personen Statt
gefunden hat.
Die Oberämter haben daher im Allgemeinen darüber zu wachen, daß dergleichen
Unrichtigkeiten in Zukunft vermieden werden.
Insbesondere aber ist darauf zu sehen, daß die Entscheidungen der Musterungs-=
Commission in Beziehung auf das Meß bei jedem einzelnen Militärpflichtigen, der
unter dem Meß befunden worden (§. 48, 49), unmittelbar nach der Prüfung des
Messes in die sechste Kolonne der Ziehungs-Liste mittelst der Worte „unter dem
Meß durch den Amts-Versammlungs-Aktuar eingetragen werde. (Vergl. J. 35.)
Der Eintrag des genauern Messes derer, welche voraussichtlich der Einreihung
unterliegen, in die vierte Kolonne der Ziehungs-Liste (F. 49), bleibt dem Oberamtmann
überlassen.
§S B. (129.)
Berichte zu Gesuchen um Befreiung von der Einreihung.
Zu Art. 18 des Geseßzes.
In den Berichten uͤber Eingaben, worin um Befreiung von der Einreihung im
Gnadenwege nachgesucht wird, haben sich bisher manche Oberaͤmter darauf be-
schraͤnkt, zu zeigen, daß dem Bittsteller kein gesetzlicher Befreiungsgrund zur
Seite stehe, gleich als ob von einem Rekurs im Rechtswege die Rede waͤre.
Da es nun bei dergleichen Gesuchen darauf ankommt, ob das Gesuch, bei dem
Mangel eines gesetzlichen Vefreiungsgrundes, Beruͤcksichtigung im Gnadenwege ver-
diene, so sind in den Berichten uͤber solche Eingaben hauptsaͤchlich diejenigen Umstaͤnde
anzufuͤhren, aus denen sich auf die mehr oder weniger dringende Lage des Bittstellers
schließen laͤßt.
Dahin gehbren namentlich die Familien-Verhältnisse, als da sind:
des Ausgehobenen Eltern, ihr Alter, ihre Gesundheits-Umstände, ob sie ge-
brechlich oder nicht; Gewerbe des Vaters und Nahrungöquellen; Zahl, Ge-
schlecht und Alter der Kinder, ob sie den Eltern zur Unterstützung gereichen;
ob namentlich der, dessen Befreiung nachgesucht wird, als die unentbehrliche