Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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sie unter keiner Voraussetzung treffen kann, was jedoch in keinem Falle vor der vor- 
laͤufigen Ausscheidung des Kontingents mit Gewißheit zu bestimmen ist. 
Den durch den Rekrutirungs-Rath Freigesprochenen aber kann zwar diese Erlaub- 
niß nach erfolgter Freisprechung ertheilt werden. 
Da jedoch das freisprechende Erkenntniß von den dabei Betheiligten im Wege des 
Rekurses angefochten werden kann, so lange von dem Abschluß der Kontingents-Liste 
an zu rechnen, nicht vier Wochen verflossen sind (Art. 19 des Gesetzes), so ist der 
Erlaubniß zum Wandern die Bedingung beizufügen, daß der Wandernde während des 
genannten Zeitraums das Oberamt von seinem Aufenthalts-Orte in Kenntniß erhalte, 
und sich auf Verlangen stelle. 
&. 15. (136.) 
Beobachtung der Formulare. 
Manche Oberämter erlauben sich, von den vorgeschriebenen Formularen willbühr- 
lich abzugehen. 
So geschieht es z. B., daß das, was in die Zte, pie und rote Kolonne der Kontin- 
gents-Liste einzutragen ist, nicht in die gehörige Kolonne eingetragen wird (s. g. 76 
der Instrubtion), daß bei den Rubriken der übersprungenen Loos-Rummern die vorge- 
schriebene Ordnung nicht beobachtet wird (§. 73 der Instruktion) u. s. w. 
Da nun durch dergleichen willkührliche Abänderungen die Uebersicht gestört wird, 
so werden die Oberämter erinnert, sich genau an die vorgeschriebenen Formulare zu 
balten. 
. 16. (13)7.) 
Druckfehler. 
In der Instruktion §H. 31, Linie 7, ist statt „Ziehungs-Liste-e zu lesen: „Rekruti- 
rungs-Liste“, worauf wiederholt aufmerksam gemacht wird. 
Stuttgart den 20. November 18-29. 
Kapff.
	        
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