Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

572  XI.  Reichskriegswesen.  Art.  57.

Art.  57  f.  die  Grundzüge  des  Militärrechts  festgelegt  und  durch  zahlreiche
Reichsgesetze  und  Verordnungen  weiter  ausgeführt  worden.

Art.  57  knüpft  an  die  vor  Gründung  des  Reichs  in  Preußen  vorhanden
gewesenen  militärischen  Einrichtungen,  insbesondere  an  das  preußische  Gesetz
v.  3.  Sept.  1814  Ges.  S.  S.  79  und  enthält  den  das  Volksheer  kennzeichnenden
  Grundsatz,  daß  jeder  Deutsche  wehrpflichtig  ist  und  sich  in
Ausübung  dieser  Pflicht  nicht  vertreten  lassen  kann.

Das  Prinzip  der  allgemeinen  Wehrpflicht  ist  in  dem  im  ganzen  Reich
geltenden  Bundesgesetz  betr.  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst  v.  9.  Nov.
1867  B.  G.  Bl.  S.  131  ausgeführt.  Danach  sind  von  der  Wehrpflicht  allein
ausgenommen:

Die  Mitglieder  regierender  Häuser  und  die  Mitglieder  der  mediatifierten,
vormals  reichsständischen  und  derjenigen  Häuser,  denen  die  Befreiung  von
der  Wehrpflicht  durch  Verträge  zugefichert  ist  oder  auf  Grund  besonderer
Rechtstitel  zusteht.  Bezüglich  der  Chefs  der  regierenden  Häuser  ist  die
Ausnahme  selbstverständlich.  Die  Wehrpflicht  setzt  ein  Verhältnis  staatsrechtlicher
  Unterordnung  voraus  und  ist  deshalb  ipso  jure  —  also  auch
ohne  einen  entsprechenden  Vorbehalt  im  Art.  57  —  für  die  Souveräne
ausgeschlossen.  Für  die  anderen  Mitglieder  der  regierenden  Häuser  und
die  Mitglieder  der  mediatisierten  Familien  gilt  dasselbe  zwar  nicht  und  es
ist  allerdings  anzunehmen,  daß  die  Tendenz  des  im  Art.  57  ausgesprochenen
lapidaren  Satzes  gerade  auf  die  Ausschließung  persönlicher  Vorrechte  gerichtet
ist  im  Gegensatz  zu  den  Ausschließungsgründen,  die  auf  Mangel  der  körperlichen
  Leistungsfähigkeit  und  sittlichen  Qualifikation  beruhen,  deren  nähere
Feststellung  von  Hause  aus  der  Ausführungsgesetzgebung  überlassen  wurde
und  die  Geltung  des  im  Art.  57  kund  gegebenen  Prinzips  nicht  berührt.
Aber  die  genannten  Privilegien  waren  bereits  in  der  preußischen  Militärgesetzgebung
  enthalten,  und  da  diese  durch  Art.  61  R.V.  in  Pausch  und
Bogen  rezipiert  ist,  so  sind  auch  die  fraglichen  Privilegien  durch  die  Verfassung
  gedeckt.  Die  bei  der  Beratung  des  Gesetzes  v.  9.  Nov.  1867  im
Reichstag  erörterte  Frage,  ob  die  das  Privileg  für  die  vormals  unmittelbaren
  deutschen  Reichsstände  und  ihre  Familien  begründende  Bestimmung
des  Art.  XIV  der  Deutschen  Bundesakte  v.  8.  Juni  1814  den  gesetzgebenden
Organen  des  Reichs  die  Verpflichtung  auferlegte,  dieses  Privileg  anzuerkennen
oder  ob  der  Rechtstitel  für  die  Reichsunmittelbaren  durch  die  Auflösung
des  alten  Bundes  erloschen  war,  kann  dahin  gestellt  bleiben,  weil  jetzt  das
Privileg,  sei  es  mit  oder  ohne  juristische  Notwendigkeit,  gesetzlich  anerkannt
ist;  vgl.  Reichstagsverhandlungen  von  1867  St.B.  463,  471  f.  üÜbrigens
ist  die  statuierte  Ausnahme  im  Hinblick  auf  die  geringe  Zahl  der  in  Betracht
kommenden  Personen  für  die  Leistungsfähigkeit  der  Armee  ebenso  belanglos
als  sie  unter  politischen  Gesichtspunkten  für  die  Aufrechterhaltung  des
Prinzips  ohne  Schaden  ist,  da  die  in  Frage  stehenden  Persönlichkeiten  auch
auf  anderen  Rechtsgebieten,  für  die  sonst  durchaus  der  Grundsatz  der  Gleichberechtigung
  gilt  (bürgerliches  Recht,  Rechtsweg  usw.),  eine  Ausnahmestellung
genießen;  vgl.  auch  v.  Rönne  II  2  S.  196  A.  1  und  v.  Seydel  S.  315  ff.

Eine  weitere  auf  politischen  Gründen  beruhende  Ausnahme  von  der
Wehrpflicht  besteht  für  die  von  der  Insel  Helgoland  stammenden  Personen
und  ihre  vor  d.  11.  August  1890  geborenen  Kinder  auf  Grund  des  Ges.
betr.  die  Vereinigung  von  Helgoland  mit  dem  Deutschen  Reich  v.  15.  Dez.