—602—
S. 293.
Ministerial-Entschließung vom 25. Mai 1850, den Gift= und Arznei-
waaren-Verkauf durch Materialisten und Spezereihändler betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König haben in Gemähheit
allerhöchsten Erlasses vom 7. I. Mts. den §. 8 der allerhöchsten
Verordnung vom 17. August 1834, den Gift= und Arzneiwaaren-
Verkauf durch Materialisten und Spezereihändler betreffend,
(Regierungsblatt vom Jahre 1834, S. 1017 2c.) abzuändern,
und demselben nachstehende Fassung zu geben geruht:
„Der Handel und die Versendung von Arzneiwaaren
„in das Ausland unterliegt den im §. 3 und 4 ange-
„ordneten Beschränkungen nicht, dagegen ist den Arznei-
’waaren-Händlern bezüglich der im §. 6 bezeichneten
„Präparate, soferne sie nicht zu den im §. 7 ausgenom-
„menen gehören, auch der Verkauf in das Ausland unter-
„sagt“.
Hienach ist den Arzneiwaarenhändlern der Verkauf folgender,
im strengen Sinne pharmazeutischer Präparate ohne Unterschied
zwischen dem In= und Auslande verboten, als:
1) aller geschnittenen, zerstossenen oder zerriebenen Arznei-
körper;
2) folgender Bereitungen:
àa. destillirter, einfacher und zusammengesetzter Wässer
und Aufgüsse;
b. zusammengesetzter Essige;
c. mit Wein und Weingeist bereiteter Körper, als Elixire,
Essenzen, Liqueure;
d. der Conserven, Electuarien, Extracte, Oxymele, Pulpen,
Rooben, Syrupe, ausgedruckter Säfte;
e. der Pillen;
f. der Cerate, Pflaster, Salben, Seifen, gekochter Oele.
Dieses Verbot findet jedoch auf solche Präparate keine
Ausdehnung, welche hinsichtlich ihres Gebrauches nicht blos zu
arzneilichen, sondern zugleich zu diätetischen, ökonomischen, tech-
nischen oder luxuriösen Zwecken verwendbar, nicht giftig oder
heftig (drastisch) wirkend sind, sonach zu den pharmazeutischen