Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

—602— 
S. 293. 
Ministerial-Entschließung vom 25. Mai 1850, den Gift= und Arznei- 
waaren-Verkauf durch Materialisten und Spezereihändler betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben in Gemähheit 
allerhöchsten Erlasses vom 7. I. Mts. den §. 8 der allerhöchsten 
Verordnung vom 17. August 1834, den Gift= und Arzneiwaaren- 
Verkauf durch Materialisten und Spezereihändler betreffend, 
(Regierungsblatt vom Jahre 1834, S. 1017 2c.) abzuändern, 
und demselben nachstehende Fassung zu geben geruht: 
„Der Handel und die Versendung von Arzneiwaaren 
„in das Ausland unterliegt den im §. 3 und 4 ange- 
„ordneten Beschränkungen nicht, dagegen ist den Arznei- 
’waaren-Händlern bezüglich der im §. 6 bezeichneten 
„Präparate, soferne sie nicht zu den im §. 7 ausgenom- 
„menen gehören, auch der Verkauf in das Ausland unter- 
„sagt“. 
Hienach ist den Arzneiwaarenhändlern der Verkauf folgender, 
im strengen Sinne pharmazeutischer Präparate ohne Unterschied 
zwischen dem In= und Auslande verboten, als: 
1) aller geschnittenen, zerstossenen oder zerriebenen Arznei- 
körper; 
2) folgender Bereitungen: 
àa. destillirter, einfacher und zusammengesetzter Wässer 
und Aufgüsse; 
b. zusammengesetzter Essige; 
c. mit Wein und Weingeist bereiteter Körper, als Elixire, 
Essenzen, Liqueure; 
d. der Conserven, Electuarien, Extracte, Oxymele, Pulpen, 
Rooben, Syrupe, ausgedruckter Säfte; 
e. der Pillen; 
f. der Cerate, Pflaster, Salben, Seifen, gekochter Oele. 
Dieses Verbot findet jedoch auf solche Präparate keine 
Ausdehnung, welche hinsichtlich ihres Gebrauches nicht blos zu 
arzneilichen, sondern zugleich zu diätetischen, ökonomischen, tech- 
nischen oder luxuriösen Zwecken verwendbar, nicht giftig oder 
heftig (drastisch) wirkend sind, sonach zu den pharmazeutischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.