Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

466  §  61.  Der  Reichshaushalt.

zu  entrichten  für  Zigaretten  (2—15  M.  für  das  Tausend),  Zigarettentabak
  (0,80—7  M.  für  1  kg),  Zigarettenpapier,  mit  Ausnahme
  des  zur  gewerblichen  Verarbeitung  bestimmten  (1  M.
für  1000  Zigarettenhüllen).  Die  steuerpflichtigen  Sachen  dürfen
im  Inlande  vom  Hersteller  und  Großhändler  (bezüglich  des
Kleinhandels  vgl.  §  5  V)  nur  in  geschlossenen,  die  Angabe  von
Art  und  Menge  des  Inhalts  enthaltenden  und  das  Steuerzeichen
(Banderole)  tragenden  Packungen  abgegeben  werden  (Verpackungszwang).


Vgl.  noch  das  Abkommen  vom  11.  Juli  1906  mit  Luxemburg
  wegen  Begründung  einer  Gemeinschaft  der  Zigarettensteuer.

3)  Die  Besteuerung  des  Branntweins

beruht  auf  dem  Branntweinsteuer  G.  vom  15.  Juli
1909.

Das  Branntweinsteuer  G.  vom  24.  Juni  1887
unterwarf  den  Branntwein  einer  Verbrauchsabgabe,  die  von  der
Gesamtjahresmenge  (Gesamtkontingent  —  4,5  I  reinen
Alkohols  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung)  0,50  M.,  von  der  darüber
hinaus  hergestellten  Menge  0,70  M.  für  11  betrug.  Das  Gesamtkontingent
  wurde  nach  bestimmten  Grundsätzen  auf  die  am
1.  April  1887  vorhandenen  Brennereien  verteilt,  und  nach  Ablauf
von  je  3  Jahren  sollte  das  Kontingent  neu  bemessen  werden,
aber  nur  für  die  bisher  beteiligten  Brennereien  und  die  inzwischen
entstandenen  landwirtschaftlichen  oder  Materialsteuer  entrichtenden,
  nicht  aber  für  neu-  entstehende  gewerbliche  Brennereien.
  Durch  den  doppelten  Satz  wollte  man  die
bestehenden,  namentlich  die  landwirtschaftlichen  Brennereien
vor  dem  Sinken  der  Spirituspreise  schützen  („Liebesgabe“).
Das  Gesetz  von  1887,  das  unter  Ausdehnung  der  bisherigen
  Branntweinsteuergemeinschaft  (RV.  Art.  35  II)  auch  in
den  süddeutschen  Staaten  in  Kraft  gesetzt  wurde,  erfuhr  in  der
Folge  wiederholt  einschneidende  ÄAnderungen,  bis  alle  diese  Gesetze
durch  das  Branntweinsteuer  G.  vom  15.  Juli  1909
ersetzt  wurden.  Es  gilt  im  deutschen  Zollgebiete  mit  Ausnahme
von  Luxemburg,  mit  dem  aber  ein  Abkommen  vom  31.  Oktober
1911  über  den  Verkehr  mit  Branntwein  besteht,  und  unterwarf
ursprünglich  unter  Beibehaltung  des  Kontingents  den  im  Inlande
hergestellten  Branntwein  einer  Verbrauchsabgabe  (1,05  M.  innerhalb,
  1,25  M.  außerhalb  des  Kontingents  für  11  Alkohol),
übrigens  unter  Zulassung  von  Ermäßigungen,  Befreiungen  und
Ausfuhrvergütungen,  und  außerdem  einer  Betriebsauflage  (4—14
Mark  für  1  hl),  die  der  übererzeugung  entgegenwirken  und  zur
Zahlung  von  Vergütungen  für  vergällten  und  ausgeführten
Branntwein  verwendet  werden  sollte;  in  §  110  wurde  eine
Essigsäureverbrauchsabgabe  geschaffen.  Das  RG.  vom
14.  Juni  1912,  betr.  Beseitigung  des  Branntweinkontingents
  (ogl.  oben  S.  445),  hat  nun  das  Kontingent  nur
für  Bayern,  Württemberg,  Baden,  denen  insoweit  durch  §  154
des  BranntweinSt  G.  ein  Sonderrecht  eingeräumt  war,  aufrechterhalten,
  im  übrigen  aber  beseittgt  und  den  miedrigeren