Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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. 10. 
bithographirung und Stempelung 2c. der Sportel-Zeichen bei den Finanz-Kammern. 
Nachweisung des Empfangs, Verbrauchs und des Verraths an Sportel-Feichen. 
Die Bezirks-Aemter werden von den Kreis-Finanz-Kammern mit einer angemesse- 
nen Anzahl Sportel-Zeichen versehen. 
Die Sportel-Zeichen werden lithographirt und bei dem Redvisorat der Finanz= 
Kammer gestempelt und aufbewahrt. 
Dasselbe führt eine Uebersicht über die von der Stempelung erhaltenen und an 
die Bezirks-Aemter verschikten Sportel-Zeichen nach dem Formular Lit. B. 
Am Ende eines jeden Viertel-Jahrs (F. 5 und 3) und zwar im Laufe der ersten 
3 Tage wird davon ein Auszug 
a) dem Kreis-Gerichtshof hinsichtlich der Bezirbs-Gerichte, 
p) der Kreis-Regierung hinsichtlich der Bezirks-Polizei-Aemter und 
Wc) der Finanz-Kammer selbst, hinsichtlich der Cameral-Aemter 
übergeben, um damit die Sportel-Rechnung jener Aemter zu vergleichen. 
Die Bezirks-Aemter fügen dem Schlusse ihrer vierteljährigen Sportel-Rechnung 
eine Nachweisung bei, welche den Empfang an Sportel-Zeichen, die Verwendung der- 
selben unter Beziehung auf die Sportel-Einnahme und den Vorrath nachweißt. 
Diese Nachweisung wird nach dem Formular Lit. Fgefertigt. 
Je im vierten Quartal wird der Vorrath bei sämtlichen Bezirbs-Aemtern durch 
den Cameralamts-Buchhalter aufgenommen und beurkundet, worauf der Vorrath beie 
dem Finanz-Kammer-Repvisorat sowohl, als bei dem Bezirksamte als neue Lieferung 
in die neue Rechnung aufgenommen wird. 
Den Vorrath der Sportel-Zeichen am Schlusse jeder Rechnung notirt sich der 
Revident zum Behufe der Vergleichung mit der Nachweisung der folgenden Rechnung. 
Jeder nicht nachzuweisende Mangel ist von der betressenden Amtöstelle im Geld- 
werth zu ersehen.
	        
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