79
. 10.
bithographirung und Stempelung 2c. der Sportel-Zeichen bei den Finanz-Kammern.
Nachweisung des Empfangs, Verbrauchs und des Verraths an Sportel-Feichen.
Die Bezirks-Aemter werden von den Kreis-Finanz-Kammern mit einer angemesse-
nen Anzahl Sportel-Zeichen versehen.
Die Sportel-Zeichen werden lithographirt und bei dem Redvisorat der Finanz=
Kammer gestempelt und aufbewahrt.
Dasselbe führt eine Uebersicht über die von der Stempelung erhaltenen und an
die Bezirks-Aemter verschikten Sportel-Zeichen nach dem Formular Lit. B.
Am Ende eines jeden Viertel-Jahrs (F. 5 und 3) und zwar im Laufe der ersten
3 Tage wird davon ein Auszug
a) dem Kreis-Gerichtshof hinsichtlich der Bezirbs-Gerichte,
p) der Kreis-Regierung hinsichtlich der Bezirks-Polizei-Aemter und
Wc) der Finanz-Kammer selbst, hinsichtlich der Cameral-Aemter
übergeben, um damit die Sportel-Rechnung jener Aemter zu vergleichen.
Die Bezirks-Aemter fügen dem Schlusse ihrer vierteljährigen Sportel-Rechnung
eine Nachweisung bei, welche den Empfang an Sportel-Zeichen, die Verwendung der-
selben unter Beziehung auf die Sportel-Einnahme und den Vorrath nachweißt.
Diese Nachweisung wird nach dem Formular Lit. Fgefertigt.
Je im vierten Quartal wird der Vorrath bei sämtlichen Bezirbs-Aemtern durch
den Cameralamts-Buchhalter aufgenommen und beurkundet, worauf der Vorrath beie
dem Finanz-Kammer-Repvisorat sowohl, als bei dem Bezirksamte als neue Lieferung
in die neue Rechnung aufgenommen wird.
Den Vorrath der Sportel-Zeichen am Schlusse jeder Rechnung notirt sich der
Revident zum Behufe der Vergleichung mit der Nachweisung der folgenden Rechnung.
Jeder nicht nachzuweisende Mangel ist von der betressenden Amtöstelle im Geld-
werth zu ersehen.