Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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II. Verfügungen der Departementê. 
Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
RNr. Mers a. G’% 
#a) Verfügung, betreffend die an den Brand - Cassier einzusendenden Urkunden 
über die Verwendung der Brard- emnscinsgungs˙r pan 
Durch den §J. 25 der Brand-Versicherungs-Ordnung vom 17. December 180y ist 
den Bezirks-Aemtern zur Pflicht gemacht, die Amtepfleger zu der lehten Zahlung an 
einer Brand-Entschädigung erst nach vollenderem Bau, und wenn sich bei erfolgter Vi- 
sitation des Hauses ergeben habe, daß es der Bau-Ordnung und andern Vorschriften 
gemäß erbaut sey, zu ermächtigen. 
Um den Vollzug dieser Bestimmung zu sichern, wird hiemit Folgendes verfügt: 
1) Die Bezirks-Aemter haben vor Ertheilung der Ermächtigung zu Auobezahlung 
der letten Rate der Brand-Entschädigung an den Verunglückten von Amts- 
wegen dafür zu sorgen, daß der betreffende Gemeinderath durch Abordnung 
der Bau= und Feuer-Schau an Ort und Stelle sich über die Erfüllung der 
obenangeführten gesehlichen Bedingungen volle Gewißheit verschaffe, und wenn 
er solche erlangt hat, ein nach dem anliegenden Formular gefertigtes Zeugniß 
hierüber ausstelle. 
2) Dieses Zeugniß ist von dem Bezirks-Amt zu beglaubigen, und sofort mit der 
Zahlungs-Anweisung dem Amtepfleger einzuhändigen, der dasselbe, gleichzeirig 
mit dem Haupt-Empfangsschein des Verunglückten über die erhaltene Brand- 
Entschädigung, an den Brand-Versicherungs-Haupt-Cassier zu Belegung seiner 
Rechnung zu übersenden hat. 
Stuttgart den 12. Februar 1850. 
Schmiodlin.
	        
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