Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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K. 6. 
Eine gleiche Vereinigung hat zwischen den Gewerben der Huf= und Waffen= 
Schmide, jedoch mit der Bestimmung einzutreten, daß die Ausübung des Hufbeschlägs 
fortan nur denjenigen Schmiden zustehen soll, welche das Recht dazu entweder schon 
unter der Herrschaft der frühern Zunft-Gesetze, oder durch die in der Instruktion vom 
12. Januar d. J., §F. 28, vorgeschriebene besondere Prüfung in jenem Gewerbzweig er- 
worben haben. 
K. 7. 
Auf gleiche Weise werden die Gewerbe der Küfer und Kübler überall und somit 
auch in denjenigen Bezirken, wo solche bisher von einander getrennt waren, in Ein 
Gewerbe unter der Bestimmung vereinigt, daß diejenigen Meister dieses Gewerbes, 
welche sich zugleich den bis jeht den Küfern ausschließlich zugestsndenen Keller-Geschäf- 
ten zu widmen gemeint sind, sofern sie die Berechtigung zu diesen Geschäften nicht 
schon unter der Herrschaft der frühern Zunft-Geseßtze erlangt haben, sich über ihre dies- 
fallsige Befähigung durch eine besondere Prüfung ausweisen müssen. 
K. 8. 
Die Ipser als solche sind nicht befugt, die Arbeiten der Maurer zu verrichten, 
und das Meisterrecht des Ipser-Gewerbes bilder noch fernerhin einen Gegenstand ab- 
gesonderter Erwerbung; hingegen kann auch das vereinigte Meisterrecht der Ipser, 
Maurer und Steinhauer gleichzeitig in Einer Prüfung mit einfacher Gebühren-Ent- 
richtung erworben werden. Rücksichtlich der Befugniß der Maurer zur Vornahme 
von Ipser-Arbeiten aller Art, mit Ausnahme des Anstreichens mit Oel= und Leim- 
Farbe, bleibt es bei der bestehenden Bestimmung. 
Die Gewerbe der Maurer und Steinhauer sind in der Art vereinigt, daß in Zu- 
kunft ein abgesondertes Meisterrecht in einem dieser beiden Gewerbe nicht mehr ertheilt 
werden kann. 
g. 9. 
In der Zusammensehung der Prüfungs-Commissionen für die in den 96. 5—7 
erwähnten Gewerbe hat das Bezirksamt auf den verschiedenen Umfang, in welchem 
das Meisterrecht nachgesucht wird, die gebührende Röücksicht zu nehmen.
	        
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