Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
#a) Verfügung, betreffend den Gebrauch der sogenannten Walzenstühle zur Strumpfweberei. 
Da Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom heutigen 
Tage das in der Strumpfweber-Ordnung vom Jahr 1750, Art. 2 enthaltene Verbot 
des Gebrauchs der sogenannten Walzenstühle zur Strumpfweberei, in Erwägung, daß 
diese Stühle, nach der ihnen neuerlich gegebenen Verbesserung, zur Strumpfweber- 
Arbeit, vorzüglich zur gröberen, vollkommen brauchbar sind, und durch größere Wohl- 
feilheit vor den eisernen Stühlen sich auszeichnen, außer Wirkung geseßt haben, so 
wird dieß hiedurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 25. December 1829. Schmidlin. 
b) Belohnung und Belobung mehrerer Landjäger. 
In Gemäßheit der &. 140 und 50 der K. Verordnung über die Organisation des 
Landjäger-Corps vom 5. Juni 1825 werden die den nachstehenden Stations-Comman-= 
danten und Landjägern, welche sich durch Entschlossenheit, Umsicht und Diensteifer be- 
sonders ausgezeichnet haben, für die erste Hälfte des laufenden Etats-Jahrs zuerkannten 
Belohnungen hiemit öfsentlich bekannt gemacht. 
a) Geld-Prämien haben erhalten: 
der Stations-Commandant erster Classe: 
Schneider zu Reutlingen; 
die Stations-Commandanten zweiter Elasse: 
Sommer zu Waldsee, 
Schäufele zu Ellwangen, 
Kurz zu Tübingen, 
Gündele zu Neuenbürg; 
die Stations-Commandanten dritter Classe: 
Melber zu Gerabronn,
	        
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