Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

15 
Nro. 3. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
  
—— 
Mittwoch, den 15. Januar 1850. 
  
——.. — 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. K. Verorduung, betressend die für die Häupter der standesherrlichen Häuser in peinlichen 
Fällen niederzusegenden Gerichte von Ebenbürtigen. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Bestellung von Schullehrer-Conferenz-Direktoren in den Diöresen 
Brackenheim, Vaihingen, Blaufelden und Aalen. — Kermin zur Prüfung der Studien-Candidaten. 
Dienst-Erledigungen. 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend die für die Häupter der siandesherrlichen Häuser in peinlichen Fällen niederzusetzenden 
Gerichte von Ebenbürtigen. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Wir haben, nach Maßgabe des Art. 1“ der deutschen Bundes-Abte, in den von 
Uns erlassenen Deklarationen über die staatsrechtlichen Verhältnisse verschiedener vor- 
mals reichsständischen fürstlichen und gräflichen Häuser den Häuptern der leßteren die 
Zusicherung ertheilt, daß Wir denselben in peinlichen Fallen, mit Ausnahme der Mi- 
litär= und der in Unserem Eivil-Staatodienste begangenen Verbrechen, ein nach dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.