Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
Brkanntmachung, die bevorstehende Prüfung der Rechts-Candidaten betreffend. 
Unter Beziehung auf die Ministerial-Verfügung vom 25. December 1828 (Reg- 
Blatt S. 830) werden diejenigen Rechts-Candidaten, welche zu der nach Art. I. der 
Dienst-Prüfungs-Instrubtion vom 50. November 1820 (Reg. Blatt S. 625) im Monat 
Juni d. J. stattfindenden ersten Dienst-Präfung vor der ersten Sektion der Justiz-Prü- 
fungs-Commission in Tübingen zugelafsen zu werden wünschen, gemäß der Anordnung 
des so eben erwähnten Artikels hiemit aufgefordert, ihre diesfälligen Gesuche, welche 
genau nach den hierüber bestehenden Vorschriften eingerichtet seyn müssen, bis zum 
15. Mai d. J. bei dem K. Justiz-Ministerium um so gewisser einzureichen, als im Falle 
der Nichteinhaltung dieses Termins der Nachtheil des Ausschlusses von dieser Semec- 
ster-Prüsung für die Säumigen unfehlbar eintreten würde. 
Hiebei wird noch bemerkt, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in dem 
Termine sich melden, sodann aber ohne Entschuldigung ausbleiben, auch zu der nächst- 
solgenden Prüfung nicht zugelassen werden. « 
Schließlich wird die wegen Verhinderung der Anwendung verbotener Huͤlfsmittel 
bei der schriftlichen Pruͤfung ergangene Ministerlal-Verfuͤgung vom 17. April 1828 
(Reg. Blatt S. 195) ihrem ganzen Inhalte nach wiederholt eingeschaͤrft. 
Stuttgart den 16. April 1850. 6 
Föür den Minister: 
Schwab. 
8) Des Departements des Innern: 
Des evangelischen Consistorium. 
Nachricht von dem Stande des Unterstützungs-Fonds für die evangelischen Geisilichen 
auf Martini 1828. 
Aus der revidirten und justificirten Rechnung des Unterstützungs-Fonds für die evan-
	        
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