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Vorbilde des §. 8 des Königl. Bayernschen Edikrs vom 26. Mai 1818 (Beil. 4 zu
Titel 5 der Bayernschen Verfassungs-Urkunde), und unter Berücksichtigung des Würt-
tembergischen Staats-Organiomus angeordnetes Gericht von Ebenbürtigen oder von
Richtern ihres Standes bewilligen werden.
Zu Vollziehung dieser Zusicherung verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung
Unseres Geheimen Rathes, wie folgt:
K. 1.
Den Häuptern der standesherrlichen Häuser steht das Recht zu, in wichtigeren
gerichtlichen Strafsachen (peinlichen Fällen) durch ein Gericht von Ebenbürtigen, wel-
chem alle Rechts-Zuständigkeiten der erkennenden Straf-Gerichte zukommen, gerichtet
zu werden.
In den minder bedeutenden gerichtlichen Straffällen, d. h. in denjenigen, welche
bei Richt-Eremten der Untersuchung und dem Straf-Erkenntnisse der Bezirks-Gerichte
in erster Instanz gesetzlich anheim gegeben sind, hat es auch für die Hdupter der standes-
herrlichen Häuser bei der Regel des Gesehes sein Bewenden, wonach der betreffende
Königl. Gerichtshof, als allgemeiner prioilegirter Gerichtsstand der Exemten, in solchen
Fällen sowohl für die Untersuchung als für die Fällung des Erkenmtnisses erster In-
stanz zuständig ist.
*-
Die Untersuchung wird in jenen peinlichen Fällen von demjenigen Gerichtshofe
geführt, bei welchem der Angeschuldigte seinen allgemeinen ordentlichen Gerichrestand in
erster Instanz hat.
Dieser Gerichtshof kann zu Führung der Untersuchung einen Commissär aus sei-
ner Mitte bestellen und abordnen.
In Ansehung der Besehung des Untersuchungs-Gerichts, so wie des Gangs seiner
Verhandlungen, treten die für die Gerichtshöfe bestehenden allgemeinen Normen in
Anwendung.
'
Der Gerichtshof, beziehungsweise der von ihm ernannte Commissär (F. 2), hat
alle Zuständigkeiten eines Untersuchungs-Gerichtes, und erkennt auch in kürzester Zeit
über die Statthaftigkeit einer provisorischen Verhaftung, welche ein Bezirks= Gericht