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wegen der Zulassung fremder Auswanderer auf das K. Niederlaͤndische Gebiet nicht
blos bei denjenigen, die in Gesellschaften, sondern auch bei solchen, die einzeln reisen,
in Anwendung zu bringen, in soferne Letztere zu den unteren und bedürftigen Volks-
Classen gehören: so werden die Verfügungen vom 24. Maͤrz und 26. August 1828
(Reg. Blatt S. 146 und 6837) hiemit auch auf die Reisepässe derjenigen Personen aus
gedachten Volks-Classen ausgedehnt, welche einzeln durch die Niederlande nach dem
Siel ihrer Auswanderung zu reisen gedenken.
Die K. Oberämter haben daher die Auswanderer dieser Kategorie, welche die Aus-
stellung von Reisepässen bei ihnen nachsuchen, in gleicher Art, wie diejenigen, die in
Gesellschafren durch die Niederlande ziehen wollen, zu belehren, sich selbst aber gehoͤrig
hienach zu achten.
Stuttgart den 26. April 1850. .
Fuͤr den Minister:
Walther.
2. Des evangelischen Consistorium.
Das Württembergische ebangelische Gesangbuch betreffend.
Der seither mit den Cotta'schen Erben dahier bestandene Pacht-Vertrag über das
der geistlichen Wittwen-Casse zustehende Verlagsrecht des Württembergischen evangeli-
schen Gesangbuchs endigt sich auf Georgii d. J. mit dem Abfluß ihrer Bestandzeit,
und durch einen dagegen mit der J. B. Mehler'schen Buchhandlung dahier abgeschlos-
senen Accord, ist Lehterer der Pacht dieses, mit dem Privilegium gegen den Nachdruck
und den Verkauf von Nachdrücken verbundenen Verlagsrechts auf die zehen Jahre von
Georgii 1850 bis Georgit 1890 überlassen worden.
In Gemäßheit dieses Accords übernimmt die Meßler'sche Buchhandlung mir
Georgii d. J. von den seitherigen Verlags-Pächtern ihren Vorrath an Exemplarien,
so daß mit dem bemerkten Zeitpunkt der Meßler'schen Buchhandlung allein die Rechte
des Verlags des Gesangbuchs und der dazu gehèrigen Anhänge zukommen.
Bei den Exemplarien mit feinem Druck (in klein Octav), welche die Mehßler' she
Buchhandlung von den Cotta'schon Erben übernimmt, bleibt der Preis, wie bisher