Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

185 
b) Finanz-Gesetz für die drei Jahre vom 1. Juli 1830 bis z0. Juni 1833. 
(Mit einer Beilage.) 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg. 
Nachdem Wir den Haupt-Finanz-Etat für die Etats-Periode vom 1. Juli 1850 
bis 30. Juni 1855 und die weiteren, das Finanz-Geseh für diese Periode bildenden 
Bestimmungen im verfassungsmäßigen Wege festgestellt haben; so verordnen und 
verfügen Wir, nach Anhèrung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Der Staats-Bedarf ist nach dem hier anllegenden sdun, Finanz-Etat festgeseßt 
für das Finanz-Jahr 1332 auf DD0,609,525 fl. 16 kr. 
— — 183;3 AMMM 9, 386, 969 fl. 45kr. 
— — —. 24“54,235 fl. 32kr.e 
zusammen für die drei Finanz-Jahre aaif 235/450,7 23 fl. 35k 55kr. 
Art. 2 
Zu Deckung dieses Staats-Aufwands erhaͤlt die Finanz-Verwaltung, neben dem 
Ertrage der Domaͤnen, Regalien und zufaͤlligen Einnahmen, welcher fuͤr die ganze 
dreijährige Periode auf * .11,486,563 fl. gkr. 
angeschlagen ist, einen Beirrag aus der Rest— Verwaltung von dem Ueberschusse der 
Etats-Periode für 132# und des Finanz-Jahrs 1832 in der Summe von 
— 2 1,1/11,656 fl. 24 kr. 
Art. 3 
Die hierüber noch bevorbleibende Unzulänglichkeit, welche berechnet ist 
für das Finanz-Jahr 18 auf 5, 64,24 8 fl. 25kr. 
— — 1834 . 55,244, a1Lfl. 54kr. 
— — 1832 — 5, 513,848 fl. 41 br. 
wird durch die, in den nachfolgenden Artikeln henannten Steuern gedeckt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.