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mittelst Bewachung des Angeschuldigten an einem anständigen Orte vorzunehmen sich
gesetzlich veranlaßt gefunden haben moöchte.
. 3.
Zu den Verhören werden von dem Untersuchungs-Gerichte zwei Urkunds-Personen
aus der Mitte eines Unserer Gerichte bestelkt.
Dieselben sind dem Angeschuldigten zu benennen, welchem gegen ihre Perfonen,
unbeschadet des gesehlichen Fortgangs der Untersuchung, die etwaigen Rekusations-
Gründe vorzubringen unbenommen ist.
G. 5.
Die Vertheidigung des Angeschuldigten geschieht jederzeit schriftlich.
Die Kosten der Untersuchung werden, falls nicht der Angeschuldigte in dieselben
verurtheilt wird, von der Staats-Casse getragen.
K. 6.
Von der anhängig gewordenen Untersuchung hat das Untersuchungs-Gericht dem
Justiz-Minister ohne Verzug Anzeige zu erstatten; wonächst jener zum Behusfe der
Niederseung des Standes-Gerichts Unsere Befehle einholen wird.
F. 7.
Das erkennende (Standes-) Gericht wird von Uns in der Residenz-Stadt ange-
ordnet, und nach der Schwere des Falles aus fünf bis sieben Richtern gleichen
Standes mit dem Angeschuldigten zusammengeseßt.
Zu Mitgliedern desselben werden im Königreiche wohnende, volljährige, unter bei-
nerlei persönlicher oder dinglicher Curatel stehende Standeöherren, von Uns ernanm;
auch werden Wir bei dieser Besehung des Standes-Gerichts die allgemeinen gesehlichen
Bestimmungen über Verwandtschafts-Verhältnisse der Richter unter sich, so wie mit
dem Angeschuldigten oder dem Beschädigten, genau beachten.
So weit die zu Richtern berufenen Standesherren an dem pershnlichen Erscheinen
etwa verhindert wären, wird von Uns das Standes-Gericht aus der Zahl der in
Stuttgart wohnenden Mitglieder der ersten Kammer Unserer getreuen Stände ergänzr.
K. 8.
Den Vorsit in dem Standes-Gerichte und die Geschäfts-Leitung hat Unser Justiz-
Minister einem der Vorstände des Ober-Tribunals zu übertragen.