Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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B) Dieunst--Nachrichten. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben durch hoͤchstes Dekret vom 28. v. M. den 
Freiherrn Carl v. Palm, gegenwärtig in Eßlingen, zum Königlichen Kammerherrn 
gnädigst zu ernennen, 
dem für die erledigte Postmeisters-Stelle zu Biberach von dem Fürsten Erb-Land- 
Postmeister in Vorschlag gebrachten Haupt-Postamts-Sekretér Schüllermann zu 
Stuttgart die landesherrliche Bestätigung zu ertheilen, und 
die evangelische Pfarrei Maria-Kappel, Dekanats Crailsheim, dem Seminaristen 
und Pfarr-Verweser Oeffinger in Waldthann, Oberamts Erailsheim, zu verleihen 
geruht, auch 
vermöge Dekrets vom 30. v. M. dem Zögling dritter Classe der Königl. Offzziers= 
Bildunge= Anstalt, Grafen v. Reuttner, die gebetene Entlassung aus dieser Anstalt 
mir dem Titel als Unterlieutenant ertheilt. 
Unter dem 21. v. M. erhielt der auf die katholische Pfarrei Flochberg, Ober- 
und Dekanat-Amts Neresheim, ernannte Pfarrer Staudinger, von Hohenasperg, 
und 
unter dem 25. v. M. der zum Pfarrer in Neuburg, Oberamts und Dekanato 
Shingen, ernannte Pfarrer Garb, von Wendelshelm, die Königliche Bestétigung. 
Den 26. v. M. wurde die stiftungsréthliche Nomination des bisherigen Präzepto- 
rats-Verwesers Bames in Pfullingen zum wirklichen Präzeptor daselbst bestätigr. 
II. Verfügungen der Departemente. 
Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die gängliche Aufbebung der besonderen Vorsichts. Maßregeln wider die 
Einschleppung der Rinder-Pest gegenüber von Böhmen. 
Nachdem in Folge des Verschwindens jeder Beforgniß hinsichtlich der Rinder-Pest, 
welche im Königreich Böhmen herrschte, die K. Baypernsche Regierung sich veranlaßt 
gefunden hat, den Verkehr mit gedachtem Königreiche nur noch jenen Beschränbungen 
zu unterwersen, welche in den ordentlichen allgemeinen Vorschriften der Verwaltung
	        
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