Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Jener ernennt zugleich zwei Mitglieder dieses obersten Gerichtshofes zu Re- und 
Correferenten, welchen jedoch nur eine berathende Stimme zukommt. 
Die Protokollführung und die Ausfertigung der Beschlüsse werden durch die Kanz- 
lei-Beamten Unseres Ober-Tribunals beforgt. 
. 9. 
Wird gegen das Urtheil des Standes-Gerichts in erster Instanz die Berufung 
nach Maßgabe der über den Rekurs in gerichtlichen Straf-Sachen gegebenen allgemein 
gesetzlichen Bestimmungen eingelegt; so erkennen ebendieselben Richter in zweiter In- 
stanz, und es hat den Vorsit in letzterer Unser Justiz-Minister zu übernehmen, von 
welchem zwei andere Mitglieder des Ober-Tribunals zu Re= und Correferenten mit 
berathender Stimme bestellr werden. 6 
. 10. 
In Ansehung der Rekusation kommen die Bestimmungen der allgemeinen Gesetz- 
gebung analog in Anwendung. 
C. 11. 
Das von dem Standes-Gericht geschöpfte rechtskräftige Erkenntniß (&. 8, 9) wird 
Uns mit Gutachten über die etwa vorhandenen Begnadigungs-Gründe, wesfalls die 
Anträge der Referenten zu vernehmen sind, von dem Justiz-Minister vorgelegk. 
Erfolgt keine Begnadigung, so wird das Urtheil in gesetzlicher Art durch den zu- 
ständigen Gerichtshof zum Vollzug gebracht. 
Hiebei bleiben die Bestimmungen Unserer Deklarationen hinsichtlich der Seque- 
strirung der Güter und Einkünfte des Verurtheilten ausdrücklich vorbehalten. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Unserer Verordnung be- 
auftragt. 
Gegeben Stuttgart den 31. December 1829. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Freiherr von Maucler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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