Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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vorhanden, so ist es Sache des Antragstellers, dieselben durch naͤhere Aufklaͤrung zu 
beseitigen, und nöthigenfalls auf Inventarisation der zu versichernden Vermögenstheile 
anzutragen. Ist der Antragsteller von dem Gemeinderath oder von der Schägtungs- 
Commission zurückgewiesen worden, so kann er sich nicht mehr an die amdere dieser 
beiden Behbrden wenden. 
Art. 6. 
Ohne ein schriftliches Zeugniß des Gemeinderaths oder der Schaͤtzungs-Commissivn 
und über den Betrag der in diesem Zeugniß ausgedrückten Summe darf keine Ver- 
sicherung auf bewegliches Vermögen gegeben oder genommen werden. 
Art. 7. 
Treten wesentliche Verminderungen in dem ordenrlichen Bestande des versicherten 
Vermögens ein, so muß die Versicherungs-Summe hienach abgeändert, und über die 
Verhältnißmäßigkeit der neuen Versicherungs= Summe auf vorstehende Weise (Art. 2 
bis 6) von Neuem obrigkeitlich erkannt werden. 
Art. 8. – 
Eine mehrfache Versicherung derselben Vermögenötheile ist durchaus verboten. 
Art. 9. 
Die Versicherung darf bei keiner andern als bei denjenigen Anstalten geschehen, 
welche . 
1) nach geschehener Pruͤfung ihrer Statuten die ausdruͤckliche Anerkennung der 
Staats-Regierung erlangt, und 
9) in sofern der Sitz ihrer Verwaltung sich im Ausland befindet, einen besondern 
Verwaltungs-Ausschuß oder wenigstens einen Haupt-Agenten der Anstalt im 
Königreiche bestellt haben, der gleich den von ihm etwa aufgestellten Bezirks- 
Agenten die Anstalt bei allen aus den Versicherungs-Anträgen an sie erwach- 
senden Ansprüchen vor den Gerichten seines Wohnorts zu vertreten hat. 
Ueber seine diesfallsige Bevollmächtigung hat sich derselbe bei dem Mini- 
sterium des Innern auszuweisen. 
Art. 10. 6 
Dem Verwaltungs-Ausschuß oder dem Haupt-Agenten jeder einzelnen, von der 
Scaats-Regierung anerkanmen Versicherungs-Anstalt wird von der Staats-Regierung
	        
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