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ein, von der betreffenden Anstalt zu belohnender Commissaͤr beigegeben, dem fuͤr den
Zweck der staatspolizeilichen Aufsicht die Einsicht aller, fuͤr die Anstalt gefuͤhrten Buͤcher
und ausgestellten Urkunden gestattet, und uͤber ihr Handeln Rede und Antwort zu
geben ist.
Art. 11.
Jede Versicherungs-Gesellschaft muß eine eigene Etikette haben, und diese hat
jeder Eigenthuͤmer, der sein bewegliches Vermoͤgen wersichert hat, an sein Gebaͤude
auf eine, fuͤr Jedermann sichtbare Weise anzuheften.
Art. 12.
Jeder Agent einer von der Staats-Regierung anerkannten Versicherungs-Anstalt,
welcher Versicherungen von Einzelnen übernimmt, ist schuldig, nicht nur seine Aufstel-
lung sogleich zur Kenntniß des ihm vorgeseßten Bezirbs-Polizeiamts zu bringen, son-
dern auch ein, der Einsicht des LeSteren jederzeit offen stehendes, sortlaufendes, ge-
treues Verzeichniß derjenigen Personeu, deren bewegliches Vermögen ihm in Versiche-
rung gegeben wird, zu führen.
Art. 13.
Jede Versicherung beweglichen Vermögens ohne Vermittlung eines inländischen
Haupt-Agenten, so wie jede Werbung für eine, von der Staats-Regierung nicht aner-
kannte Versicherungs-Anstalt ist verboten.
Art. 14.
Von jeder Brand-Entschädigung, die ein Versicherter aus einer Versicherungs-
Anstalt erhält, ist sowohl durch ihn selbst, als durch den betreffenden Agenten der An-
stalt eine Anzeige an die betressende Polizei-Behdrde zu machen.
Art. 15.
Wer ohne vorgängiges Erkenntniß des Gemeinderaths oder der zuständigen
Schätungs-Commission seine bewegliche Habe versichert (Art. 1—6), oder bei einer
wesentlichen Verminderung in dem ordentlichen Bestande derselben nicht eine neue obrig-
keitliche Urkunde nachsucht (Art. 7), wird mit der Confiskation der Hälfte des Ent-
schädigungs-Betrags bestraft, den er vermöge der verheimlichten Versicherung an die
Versicherungs-Anstalt zu fordern hat.