Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Art. 16. 
In Fällen, wo die Confiskation nicht Plaß greifen kann, sey es, daß ein Em- 
schädigungs-Anspruch an die Versicherungs-Anstalt noch nicht erwachsen, oder daß der- 
selbe durch eine bösliche Verschuldung des Versicherten in Beziehung auf die Ent- 
stehung des Brands rechtlich ausgeschlossen wäre, ist je nach Beschaffenheit der Um- 
stände auf eine Geldstrafe von 10 bis 50 Reichsthalern zu erkennen. 
Art. 17. 
Mit gleicher Strafe ist derjenige zu belegen, welcher bei einer von der Staats- 
Regierung nicht anerkannten Anstalt (Art. 9), oder ohne Vermitklung eines inländi- 
schen Haupt-Agenten (Art. 15) sein bewegliches Vermögen versichert. 
Art. 18. 
Uebersteigt die Summe, in welcher die Versicherung wirblich geschah, den durch das 
obrigkeitliche Erbenntniß für zuläßig erklärten Betrag (Art. 6), oder werden dieselben 
Vermögenstheile mehr als einmal versichert (Art. 8), so ist im ersteren Falle die 
ganze Summe, um welche diese Forderung den Betrag des obrigkeitlichen Erkenntnisses 
überschreitet, im leßteren Falle aber der Mehrbetrag der mehrfachen Versicherungen 
über den einfachen Werth der versicherten Gegenstände dem Fickus verfallen. 
Sollte in einem oder dem andern dieser Fälle die Consiskation keine Anwendung 
finden (Art. 16), so ist der Eigenthümer mit einer Geldstrafe von 20 bis 100 Reichs- 
thalern zu belegen. 
Art. 19. 
Der Haupt-Agent einer Versicherungs-Anstalt, der ohne das vorgeschriebene obrig- 
keitliche Zeugniß über die Verhältnißmäßigkeit des Versicherungs-Anuschlags oder in 
einer, diesen Anschlag übersteigenden Summe (Art. 6), oder wissentlich nach bereits 
erfolgter früherer Versicherung (Art. 8) bewegliches Eigenthum in Versicherung nimmt, 
oder der, unerachtet ihm eine wesentliche Verminderung in dem Besiße des Versicher- 
ten bekannt geworden ist, nicht die Wiederholung des obrigkeitlichen Erkenntnisses und 
die entsprechende Verminderung der Versicherungs-Summe bewirbt (Art. 7), desgleichen 
derjenige, der seine Aufstellung nicht zur Kenntniß des Ministeriums des Innern 
(Art. 9) bringt, verwirkt eine Strafe von 20 bis 100 Reichsthalern, die im Falle der 
Wiederholung auf das Doppelte steigen kann.
	        
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