Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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P) Außerordentliche Schätzungs-Cdmmissionen. 
9. i1 11° 
Für diejenigen Eizenthämer, welche dem Gemeinderath nicht untereben si nd. 
name lich für Standesherren und Rirterguts- Besitzer wird im eintretenden Fall auf 
Verlangen von der betreffenden Kreis-Regierung eine eigene Schätungs= Commisst on 
bestellt, welche in der Regel aus fuͤnf sachverstaͤndigen Einwohnern des Oberamts— „Be- 
zirks, in welchem die zu versichernden Gegenstände sich befinden, gebildet wird. 
g. 8. 
Das dießfallsige Ansuchen ist dem Bezirksamt zu übergeben und von diesem mit 
einer gutächtlichen Aeusserung über die Personen, welche biezu am tauglichsten seyn 
dürften, der Kreis-Regierung vorzulegen. Die Verpflichtung der Mitglieder der Com- 
mission wird dem Bezirksamt übertragen. Sollren Einzelne die Ernennung sich ver- 
bitten, so hat das Bezirksamt ihre Ergänzung bei der Kreis-Regierung einzuleiten. 
Von dem Ernennungs-Decrete wird eine vom Bezirkoamt vidimirte Abschrift der 
Beglaubigungs-Urkunde (§. 21) beigeschlossen. 
. 9. 
Hinsichtlich der Verwerfung einzelner Commissieons-Mitglieder gilt das Gleiche, 
wie bei den gemeinderäthlich gewählten Schätungs-Commissionen CF. 6). 
K. 10. 
Will übrigens ein Befreiter von diesem Vorrechte (F. 7) beinen Gebrauch machen, 
so bleibt es ihm unbenommen, seinen Versicherungs-Antrag dem Gemeinderath, in 
dessen Bezirke die zu versichernden Gegenstände aufbewahrt sind, oder der von dem- 
selben bestellten ordentlichen Schätzungs-Commission zur Einsicht und Veurkundung 
mitzutheilen. 
2) Von dem Verfahren der Schäbungs-Behbrden. 
(Zu Art. 1, 3, 5, des Gesehes). 
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Der Eigenthämer, der ein Erkenntniß über den Versicherungs, Anschlag seiner 
Mobilien nachsucht, oder in dessen Namen der Agent der betreffenden Versicherungs= 
Anstalt, hat dem Orts-Vorstande, oder im Fall er dle Prüfung durch eine besondere 
(ordentliche oder ausserordentliche) Schätungs-Commission beabsichtigt, dem vorsitenden 
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