Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Mitgliede der Leßtern CK. 14) eine schriftliche Urkunde zu übergeben, worin sein An- 
trag an die Versicherungs-Anstalt unter Angabe der zu versichernden Gegenstände, des 
Orts, wo sie sich befinden, und des denselben beigelegten Werths enthalten ist. 
C. 12. 
Die größere oder geringere Auoföhrlichkeit des Anschlags, so wie der weitere In- 
halt der Antrags-Urkunde überhaupt richtet sich nach den dieffallsigen Vestimmungen 
der von der Staats-Regierung genehmigten Statuten der betressenden Versicherungs- 
Anstalt. 
g. 13. 
Das Erkenntniß über den Versicherungs-Anschlag darf nie bei den einzelnen Mit- 
gliedern des Gemeinderaths, beziehungeweise der Schähungs-Commission im Umlauf 
(ovon Hause aus) eingeholt, es kann vLielmehr nur nach vorgängiger collegialischer Be- 
rathung gefällt werden. « 
H.1!I. 
Den Vorsitz bei der dießfallsigen Berathung der (ordentlichen oder ausserordent- 
lichen) Schäßungs-Commission führt dasjenige Mitglied, welches der Gemeinderath, 
beziehungsweise die Kreis-Regierung hiezu im Voraus bezeichnen wird, und wenn sol- 
ches von dem Antragsteller verworsen, oder sonst verhindert seyn sollte, das nächst- 
folgende Mitglied nach der Reihensolge der Wahlhandlung oder des Ernennungs- 
Decretes. - 
Zur Fassung cines guͤltigen Beschlusses wird die Anwesenheit von wenigstens drei 
Commissions-Mitgliedern mit Einschluß des Vorstands erfordert. 
K. 15. 
Bei der Prüfung des Versicherungs-Antrags hat der Gemeinderath, beziehungs- 
weise die Schäßungs-Commission, sowohl den persönlichen Charabter und die dußern 
Verhältnisse des Antragstellers, als auch den objectiven Bestand seines bekannten oder 
muthmaßlichen Mobiliar-Vermögens in pflichtmäßige Erwägung zu ziehen, und hier- 
auf ihr Urtheil über die Glaubwürdigkeit der in seinem Antrag enthaltenen Angaben 
zu gründen. 
K. 16. 
Zeigt sich hiebei im Ganzen oder im Einzelnen ein erhebliches Bedenken, so ist 
solches dem Eigenthümer, oder dem in seinem Namen aufgetretenen Agenten zur n-
	        
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