Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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G. 21. 
Der Aechtheit der Beglaubigungs-Urkunde hat sich der Verwaltungs-Ausschuß oder 
Haupt-Agent durch seine Bezirbs-Agenten zu versichern, welchen zu dem Ende auf Ver- 
langen die Verzeichnisse und Unterschriften sämtlicher Mitglieder der für jede einzelne 
Gemeinde bestellten Schätzungs-Commission zur Vergleichung und Aufbewahrung mit- 
zutheilen sind. 
(. 22. 
Glaubt die Schäbungs-Behörde mit dem von dem Antragsteller gemachten An- 
schlage auch nach den von ihm gegebenen Erläuterungen (§. 16) sich nicht vereinigen 
zu können, so hat dieselbe die Antrags-Urkunde dem Einreicher mit der geeigneten 
Bemerkung zurückzugeben. - 
Es bleibt hiernach lediglich dem Antragsteller selbst uͤberlassen, ob er seinen Ver- 
sicherungs-Antrag zurückzunehmen, oder ob und wie er denselben gegen die Zweifel 
der Schätzungs-Behörde zu rechtfertigen, ob er die Leßtere durch Vorlegung von Bü- 
chern, Rechnungen oder sonstigen Urkunden, ob durch Zeugen-Beweis, durch Augen- 
schein oder Gutachten von Sachverständigen zu überzeugen, oder endlich um förmliche 
Inventarisation des zur Versicherung bestimmten Mobiliars zu bitten, für angemessen 
erachte. 
Zu einer Untersuchung von Amtswegen ist weder der Gemeinderath noch eine 
(ordentliche oder ausserordentliche) Schätzungs-Commission berechtigt. 
C. 23. 
Ueber die von ihnen ertheilten Beglaubigungen haben die Gemeinderdthe in ihren 
Protokollen kurze Vormerbung zu machen, die ordentlichen Schäzungs-Commissionen 
aber ein fortlaufendes Register zu führen, welches bei dem vorsitenden Mitgliede 
C. 14) aufbewahrt, und nach jeder einzelnen Verhandlung von den bei derselben an- 
wesenden Mitgliedern beurkundet wird. 
3) Von der Belohnung der Schätzungs-Behbrden. 
(zu Art. 4 des Gesetzes). 
K. 24. 
Die Erkenntniß-Gebühr wird für den Gemeinderath bei einem Versicherungs- 
Auschlag von 1000 fl. und darunter auf zwölf Kreuzer, sodann von jedem weitern
	        
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