Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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drohten Strafen auf der Stelle aufzulösen; die etwa geleisteten Vorausbezahlungen 
auf dieselben hat der Empfänger an den Eigenthümer zurückzugeben. 
Dem lestern bleibt jedoch unbenommen, sich um Wiederaufnahme in die Ver- 
sicherung bei derselben oder einer andern Anstalt nach vorgängiger Ermäßigung seines 
Anschlags zu melden. 
K. 71. 
Die Orts-Vorsteher, die Bezirksämter und die Regierungs-Commissarien haben 
über die unaufhaltsame Vollziehung dieser transitorischen Bestimmungen mit unnach- 
sichtlicher Strenge zu wachen. 
10) Schlußbestimmung. 
(Zu Art. 2 des Gesehes.) 
Schließlich wird den Mitgliedern der Gemeinderäthe und Schäßungs-Commissionen, 
den Bezirbs-Beumten und deren Gehülfen, den Regierungs-Commissarien und allen 
übrigen Staatödienern, welche vermöge ihres Amtes von den Versicherungs-Anschlägen 
im Einzelnen Kenntniß erhalten, auf das Nachdrücklichste eingeschärft, von dieser 
Kenntniß keinen andern als den ihnen durch das Geseßz und durch die gegenwärtige 
Instrubtion vorgezeichneten Gebrauch zu machen, bei der Ausübung dieses Berufs aber 
jede mit dem Zwecke des Gesetzes nur immer vereinbare Discretion gegen die Eigen- 
thümer, und gegen jeden Dritten das unverbrüchlichste Stillschweigen zu beobachten. 
Stuttgart den 26. Mai 1350. 
Schmidlin. 
2) Privilegien gegen den Nachdruck. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 26.b. M. 
für nachstehende Druckschriften Privilegien gegen den Nachdruck auf die Dauer von 
sechs Jahren zu erlheilen geruht: 
1) für das von D. Weitershausen in De###tadt berauszugebende Liederbuch 
fuͤr deutsche Krieger, ferner
	        
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