Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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die wirkliche Pferdshaltung auf den, der Rechnung beizulegenden Quittungen zubor 
beurkundet hat. 
Stuttgart den 5. Juni 1850. 
Varnbüler. 
2. Des Steuer-Collegium. 
Verfügung, betressend die Pollzichung der durch das Finanz-Gesetz vom 26. April 1830 beschlossenen 
" Aenderungen in dem Accise-Gesetz vom 18. Juli 1824. 
Zu Vollziehung der durch das Finanz-Gesetz vom 26. April 1830 beschlossenen 
Aenderungen in dem Accise-Gesetz vom 18. Juli 1824 wird hiedurch Folgendes verfuͤgt: 
Was 
1) die Ausdehnung der Accise-Freiheit für den Verkauf des selbst erzeugten 
Weinmosts aus erster Hand bis zum 1. März betrifft, so bann dieselbe 
o) nicht auf den Obstmost erstreckt werden; dagegen findet sie 
b) auf mit Obstmost gemischten Weinmost in dem Falle Anwendung, wenn 
lehterer der vorherrschende Theil der Mischung ist; hingegen kann sie 
) auf gemischten alten und neuen Wein niemals angewendet werden. 
4) Der aus gepachteten Weinbergen erzeugte Wein ist gleich dem aus eigenen 
Weinbergen erzeugten Wein zu behandeln. « 
e) Der Verkauf nach der Truͤbeich ist eine wesentliche Bedingung der Accise- 
Freiheit, denn die neue gesetzliche Bestimmung hat an der Bedingung, von 
welcher das Gesetz vom 18. Juli 1824 die Befreiung abhängig macht, nichts 
geaͤndert, nur den Termin fuͤr die Befreiung hat sie hinausgeruͤckt; 
s) der Termin, bis zu welchem die Befreiung gilt, ist der Schluß des Februars; 
mit dem 1. Maͤrz beginnt die Accise-Pflicht. 
8) Alo Controle-Maßregel wird verfügt, daß die Kelter-Vorstände den Aecisern 
Verzeichnisse über den Betrag des von den Producenten im Herbste einge- 
kellerten Weines zustellen, mit welchen sodann der wirkliche Verkauf, für 
den die Accise-Freiheit verlangt wird, zu vergleichen ist. Wo keine Kelter-
	        
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