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hatten, sieht man sich veranlaßt, über diesen Gegenstand folgende Vorschriften zu er-
theilen:
1) Die Art und Weise des Transports eines Geisteskranken in die Staats-Irren-
Anstalt unterliegt der besondern Wahrnehmung und Fürsorge des Bezirks-
amts, auf dessen Antrag die Aufnahme in jene Anstalt beschlossen worden ist,
und des betreffenden Ober= oder Unteramts-Arztes.
2) Es dürfen auf dem Transport keine weiteren däußern Zwangs-Vorrichtungen
gegen den Kranken angewendet werden, als welche von dem Amts-Arzt in
einer hierüber schriftlich ausgestellten Erklärung für nothwendig und angemes-
sen erkannt worden sind.
Die Anwendung von Ketten ist unbedingt verboten, da erfahrungsmäßig
die Zwangsweste oder das englische Hemd (nöthigenfalls durch eine Befestigung
der Beinkleider an einander, oder durch das Binden der Füße mit Strängen
von baumwollenem Garn, oder durch den sogenannten Sprung-Riemen ver-
stärkt) die für das Fortschaffen tobsüchtiger Kranken erforderlichen Bedingungen
vollständig erfüllen.
3) Den Frren sind verständige und zuverläßige Personen (bei körperlich Kranken
oder durch äußerliche Umstände sehr reitzbaren Irren wo möglich aus der
Elasse der Chirurgen) als Begleiter beizugeben, und diese
4) durch den Amts-Arzt oder nach dem von demselben ausgestellten Gutachten
über die allgemeine Behandlung und besonders über die diätetische Verpflegung
der Kranken auf der Reise zu unterrichten, so wie dafür verantwortlich zu
machen, daß der Transport möglichst ohne Aufsehen und Gerqusch vollzogen,
daß der Kranke vor Beleidigungen und Reckereien sorgfältig geschügt, und
daß am Uebernachtungs-Ort ein angemessenes Unterkommen für denselben
besorgt werde.
5) Der Transport hat mittelst eines dem Krankheits-Zustand des Irren, so wie
den unter Ziffer 4 aufgestellten Forderungen entsprechenden Fuhrwerks zu ge-
schehen.
6) Dem Begleiter wird ein den einzuliefernden Kranken, das Aufnahme-Dekret
und den Namen und Stand des Begleiters bezeichnendes bezirksamtliches