Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Schreiben an das Vorsteher-Amt der Staaks-Irren-Anstalt mitgegeben, wel- 
chem der ausführliche ärztliche Krankheits-Bericht (Ministerial-Verfügung vom 
30. August 1825, Reg. Bl. S. 474), wofern derselbe nicht schon früher an die 
Behörde einbefördert worden ist, so wie jedenfalls die zu Ziffer 2 erwähnte 
ärztliche Erklärung über die anzuwendenden Zwangsmittel beizuschließen ist. 
7) Für die Einhaltung dieser WVorschriften werden die berreffenden Bezirks= und 
Orts-Behörden verantwortlich gemacht. Die Vorsteher #er Irren-Anstalt ha- 
ben die von ihnen wahrgenommenen Verleungen derselben ihrer vorgesebten 
Behbrde zur weitern Einleitung anzuzeigen. 
Sturtgart den 18. Juni 1850, . 
sükvainisicns 
Walther. 
ge.) Bekannkmachung, in Bekreff des Würktembergischen Eredit-Vereins. 
Da der Vitte des gegenwärtigen Stadtrichters von Stuttgart, Ober-Juftizrath# 
*. Seeger, ihn aus Rücksicht für seine geschwächte Gesundheit von den Verrichtun- 
gen eines Regierungs-Commissärs bei dem Württembergischen Credit-Verein zu ent- 
binden, durch Knigliche Emtschließung vom 16. d. M. entsprochen, und dagegen die 
Versehung derselben seinem bisherigen Gehülfen und Stellvertreter, Rechts-Consulent 
Seeger zu Stuttgart, übertragen worden ist; so wird solches unter Beziehung auf 
die frühere Bekanntmachung vom I5. Mai 1827 (Reg. Bl. S. 208) mit dem An- 
sügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, baß die Dienst-Aufsicht über den Regierungs- 
Commissär bei dem Württembergischen Credité-Verein, welche nach gedachter Bekannr- 
machung von dem K. Gerichtshof für den Neckar-Kreis geführt werden sollte, durch 
sratere K. Entschließung der K. Regierung des Neckar-Kreises aufgetragen worden iK. 
Stuttgart den 18. Juni 1850. 
För den Minister: 
Walther:
	        
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