270
Schreiben an das Vorsteher-Amt der Staaks-Irren-Anstalt mitgegeben, wel-
chem der ausführliche ärztliche Krankheits-Bericht (Ministerial-Verfügung vom
30. August 1825, Reg. Bl. S. 474), wofern derselbe nicht schon früher an die
Behörde einbefördert worden ist, so wie jedenfalls die zu Ziffer 2 erwähnte
ärztliche Erklärung über die anzuwendenden Zwangsmittel beizuschließen ist.
7) Für die Einhaltung dieser WVorschriften werden die berreffenden Bezirks= und
Orts-Behörden verantwortlich gemacht. Die Vorsteher #er Irren-Anstalt ha-
ben die von ihnen wahrgenommenen Verleungen derselben ihrer vorgesebten
Behbrde zur weitern Einleitung anzuzeigen.
Sturtgart den 18. Juni 1850, .
sükvainisicns
Walther.
ge.) Bekannkmachung, in Bekreff des Würktembergischen Eredit-Vereins.
Da der Vitte des gegenwärtigen Stadtrichters von Stuttgart, Ober-Juftizrath#
*. Seeger, ihn aus Rücksicht für seine geschwächte Gesundheit von den Verrichtun-
gen eines Regierungs-Commissärs bei dem Württembergischen Credit-Verein zu ent-
binden, durch Knigliche Emtschließung vom 16. d. M. entsprochen, und dagegen die
Versehung derselben seinem bisherigen Gehülfen und Stellvertreter, Rechts-Consulent
Seeger zu Stuttgart, übertragen worden ist; so wird solches unter Beziehung auf
die frühere Bekanntmachung vom I5. Mai 1827 (Reg. Bl. S. 208) mit dem An-
sügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, baß die Dienst-Aufsicht über den Regierungs-
Commissär bei dem Württembergischen Credité-Verein, welche nach gedachter Bekannr-
machung von dem K. Gerichtshof für den Neckar-Kreis geführt werden sollte, durch
sratere K. Entschließung der K. Regierung des Neckar-Kreises aufgetragen worden iK.
Stuttgart den 18. Juni 1850.
För den Minister:
Walther: