Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Seuche, unabhaͤngig von der Leitung des Oberamts-Arztes, nur einem wis- 
senschaftlich gebildeten Thier-Arzte übertragen werden kann, der bei dem 
K. Medicinal-Collegium geprüft worden ist. 
6) Den Aufsichts-Behörden für die Gemeinden und Körperschaften wird jedoch 
zur Pflicht gemacht, vor Genehmigung eines Beschlusses, wodurch einem (zu- 
mal nicht streng wissenschaftlich gebildeten, sondern blos mit einem Prüfungs- 
Zeugnisse der Vorsteher der Thierarznei-Schule versehenen) Thier-Arzte ein 
Wartgeld oder ein Gehalt ausgeseht werden soll, wohl zu überlegen, ob in 
dem Bezirke, von dem es sich handelt, nicht bereits andere mit gleichen Zeug- 
nissen versehene Thier-Aerzte sich befinden, durch welche ohne neuen Aufwand 
der öffentlichen Cassen die gleichen Zwecke bereits hinreichend gewahrt sind, 
und im Vejahungs-Falle jenem Beschlusse die Genehmigung zu versagen. 
7) Zur Prüfung durh das Medicinal-Collegium sind in der Regel nur diejeni- 
gen Thier-Aerzte geeignet, welche sich nicht nur über eine allgemeine wissen- 
schaftliche Schulbildung, sondern auch über den Besuch einer höheren Lehr- 
Anstalt, und eines vollständigen Cursus der gesamten Thierarzuei-Kunde an 
einer solchen Anstalt auszuweisen vermögen. 
) Ausnahmsweise kann das Medicinal-Collegium zu dieser Prüfung auch solche 
Thier-Aerzte zulassen, welche auf einem andern glaubhaft nachzuweisenden 
Wege eine wahrhaft wissenschaftliche Bildung in diesem Fache zu erlangen 
sich bestrebt haben. Auch einem Zögling der Thierarznei-Schule ist es unbe- 
nommen, um die Zulassung zu dieser höhern Prüfung zu bitten, wenn er 
nach erhaltener allgemeiner Schulbildung die Anstalt mit gutem Erfolge be- 
sacht, und sofort durch eine mehrjährige praktische Laufbahn und durch fortge- 
sebztes eigenes Studium sich zu der Auszeichnung eines wissenschaftlich gebilde- 
ten Thier-Arztes befähigt hat. 
9) Dem Thier-Arzte, der die Prüfung bei dem Medicinal-Collegium mit Erfolg 
bestanden hat, wird ein, seine Befähigung näher bezeichnendes, von den Exa- 
minatoren unterschriebenes Zeugniß ausgestellt. 
Derjenige aber, der wegen Mangels an Kenntnissen zurückgewiesen wird, 
muß zum wenigsten ein Jahr lang sein Studium fortseßen, ehe er zu einer 
wiederholten Prüfung zugelassen werden kann.
	        
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