Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Geburt nur durch schnelle Wendung des Kindes auf die Füße 
und Ausziehung mit denselben aus dem Leibe der Mutter, be— 
werkstelliget werden kann, und wo die Zeit zur Herbeirufung 
eines Geburtshelfers wegen dringender Gefahr für Mutter und 
Kind zu kurz ist, muß die Hebamme die Wendung nach den 
Regeln der Kunst, so wie sie gelehrt worden ist, vornehmen. 
Die Anwendung von Instrumenten zur Beförderung der 
Geburt ist den Hebammen bei schwerer Strafe untersagt. 
8. 11. 
Was in Hinsicht der Nachgeburt zu beobachten ist. 
Nach vollendeter Geburt des Kindes hat die Hebamme in 
der Regel den Abgang der Nachgeburt mit Geduld abzuwarten, 
und sie soll, wenn die Entbundene sich übrigens wohl befindet, 
die Nachgeburt aber durch sehr gelindes Ziehen an der Nabel- 
schnur nicht willig folgen will, und wenn nicht dringende Zu- 
fälle, z. B. heftiger Blutfluß, ein anderes rathen, deshalb in 
den ersten zwei bis drei Stunden nichts weiter unternehmen, 
als von Zeit zu Zeit den Leib der Entbundenen gelinde zu rei- 
ben, in keinem Falle und unter keinerlei Vorwand darf die 
Hebamme unbehutsam und stark an der Nabelschnur ziehen. 
Wenn nichtsdestoweniger die Nachgeburt nicht folgen will; so 
muß ein Geburtshelfer gerufen werden. 
Nur in den wenigen seltenen Fällen, in welchen die Weg- 
nahme der Nachgeburt augenblicklich nothwendig ist, bevor noch 
ein Geburtshelfer gerufen werden und ankommen kann, darf 
die Hebamme, so wie sie gelehrt worden ist, zur Lösung der 
Nachgeburt schreiten, bei welchem Geschäfte sie sich wohl in Acht 
zu nehmen hat, daß durch die in die Gebärmutter eingebrachte 
Hand und durch die Finger kein innerer Theil der Frau ver- 
letzt, gezerret, oder aus seiner Lage gebracht werde. Wo es 
nur immer möglich ist, soll die Hebamme die Wegnahme der 
Nachgeburt einem Geburtshelfer überlassen, weil bei diesem 
Geschäfte für die Mutter oft mehr Gefahr zu befürchten ist, 
als durch die eigentliche Geburt des Kindes. 
Hat die Hebamme die Nabelschnur abgerissen, so ist dieses 
dem herbeizurufenden Geburtshelser nicht zu verschweigen. Ist 
aber die Nabelschnur so kurz an dem Leibe des Kindes abgeris- 
sen, daß der Kindstheil derselben nicht mehr unterbunden wer- 
den kann; so soll ein Stück zubereiteter Feuerschwamm und
	        
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