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solchen Persenen, welche weniger als 100 fl. Capiral besten, wird ausschließlich den
Capital-Steuer-Aufnahme-Deputationen überlassen; es kann alfso“ deren Aufnahme in
die Eremten-Listen unterbleiben: dagegen sind solche, gleich allen andern Capitalien=
Besitern, welche eine Steuer-Befreiung nachsuchen, in das bei der Verhandlung zu
führende Protokoll aufzunehmen. Den Passiv-Capital-Urkunden der öffentlichen Cas-
sen, bei welchen die Capitalien-Besitzer ihr Geld angelegt haben, sind Befreiungs-Ur-
kunden beizulegen.
K. 5.
Die Obermter werden angewiesen, im Falle sie den Seiftungs-Pflegen wegen
Deßieits eine Befreiung zugestehen, jedesmal in den Eremten-Listen beizusügen, daß
nach der leßtgestellten Rechnung ein Deficit im Sinne des Gesehes vorhanden sey, in-
dem man nicht selten die Erfahrung macht, daß das Oberamt eine Stiftung wegen
angeblichen Deficits frei läßt, bei näherer Untersuchung aber sich ergibt, daß kein De-
sficit vorhanden war.
4
g.
Ein großer Theil der Abtio= und Passiv-Nachträge entsteht von unrichtiger Fertigung
der Passiv-Capiral-Urkunden der Gemeinden und andern Corporationen,
welche nach der bestehenden Vorschrist von den Gemeinde-Pflegern und den übrigen
Corporations-Rechnern selbst zu fertigen sind.
Man will daher genehmigen, daß solche Urkunden in Orten, wo den Gemeinde=
Pflegern und übrigen Corporations-Rechnern die erforderliche Tüchtigkeit hiezu ab-
geht, von dem Aktuar der Capital-Steuer-Aufnahme-Commission oder von dem Ver-
waltungs-Aktuar gefertigt werden, wofür eine Belohnung je nach dem Umfange von
6 bis 12 kr. für Eine Urkunde unter den Kosten der Steuer-Aufnahme gestattet wird.
Zugleich werden die K. Oberämter angewiesen, am Schlusse des Haupt-Verzeich-
nisses zu beurkunden, daß diejenigen Gemeinde= und Stiftungs-Pflegen, von welchen
keine Passiv-Urkunden beigebracht worden sind, keine verzinsliche Schulden haben.
K. 5.
Da es wegen der Capital-Steuer-Vergütungen bisher sehr verschieden gehalten
worden ist, indem manche Obcrämter über alle Reclamationen selbst entscheiden, an-
dere dagegen alles dem K. Steuer-Collegium vorlegen; so wird hiemit verfügt, daß in
allen Fällen, wo ein bloßer Rechnungs-Verstoß vorgegangen ist, die Oberämter über
die Steuer-Vergütung, unter gehdriger Nachweisung des vorgegangenen Frrthume,