Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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solchen Persenen, welche weniger als 100 fl. Capiral besten, wird ausschließlich den 
Capital-Steuer-Aufnahme-Deputationen überlassen; es kann alfso“ deren Aufnahme in 
die Eremten-Listen unterbleiben: dagegen sind solche, gleich allen andern Capitalien= 
Besitern, welche eine Steuer-Befreiung nachsuchen, in das bei der Verhandlung zu 
führende Protokoll aufzunehmen. Den Passiv-Capital-Urkunden der öffentlichen Cas- 
sen, bei welchen die Capitalien-Besitzer ihr Geld angelegt haben, sind Befreiungs-Ur- 
kunden beizulegen. 
K. 5. 
Die Obermter werden angewiesen, im Falle sie den Seiftungs-Pflegen wegen 
Deßieits eine Befreiung zugestehen, jedesmal in den Eremten-Listen beizusügen, daß 
nach der leßtgestellten Rechnung ein Deficit im Sinne des Gesehes vorhanden sey, in- 
dem man nicht selten die Erfahrung macht, daß das Oberamt eine Stiftung wegen 
angeblichen Deficits frei läßt, bei näherer Untersuchung aber sich ergibt, daß kein De- 
sficit vorhanden war. 
4 
g. 
Ein großer Theil der Abtio= und Passiv-Nachträge entsteht von unrichtiger Fertigung 
der Passiv-Capiral-Urkunden der Gemeinden und andern Corporationen, 
welche nach der bestehenden Vorschrist von den Gemeinde-Pflegern und den übrigen 
Corporations-Rechnern selbst zu fertigen sind. 
Man will daher genehmigen, daß solche Urkunden in Orten, wo den Gemeinde= 
Pflegern und übrigen Corporations-Rechnern die erforderliche Tüchtigkeit hiezu ab- 
geht, von dem Aktuar der Capital-Steuer-Aufnahme-Commission oder von dem Ver- 
waltungs-Aktuar gefertigt werden, wofür eine Belohnung je nach dem Umfange von 
6 bis 12 kr. für Eine Urkunde unter den Kosten der Steuer-Aufnahme gestattet wird. 
Zugleich werden die K. Oberämter angewiesen, am Schlusse des Haupt-Verzeich- 
nisses zu beurkunden, daß diejenigen Gemeinde= und Stiftungs-Pflegen, von welchen 
keine Passiv-Urkunden beigebracht worden sind, keine verzinsliche Schulden haben. 
K. 5. 
Da es wegen der Capital-Steuer-Vergütungen bisher sehr verschieden gehalten 
worden ist, indem manche Obcrämter über alle Reclamationen selbst entscheiden, an- 
dere dagegen alles dem K. Steuer-Collegium vorlegen; so wird hiemit verfügt, daß in 
allen Fällen, wo ein bloßer Rechnungs-Verstoß vorgegangen ist, die Oberämter über 
die Steuer-Vergütung, unter gehdriger Nachweisung des vorgegangenen Frrthume,
	        
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