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vorbehaͤltlich der Pruͤfung des Steuer-Revisorgts, zu erkennen, daß sie aber in allen
uͤbrigen Faͤllen die Bitte um Steuer-Vergütung dem K. Steuer-Collegium vorzulegen
haben, namentlich
a) im Falle eines Rekurses gegen ein oberamtliches Erkenntniß oder gegen einen
Steuer-Nachtrag des Steuer-Revisorats;
1.)) im Falle die Steuer-Pflichtigbeit zweifelhaft ist;
) im Falle ein Individuum oder eine Corporarion versäumt hat, die Steuer-Be-
freiung vorerst bei der Aufnahme-Deputation nachzusuchen;
4) im Falle aus einem verzinslichen Passiv-Capital eine Steuer angeseht wurde,
dessen Besißer in der Folge Befreiung anspricht, und daher von der Casse,
welche ihm das Capital schuldet, die durch Zins-Abzug von ihm eingezogene
Steuer reklamirt.
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Da manche Oberümter unterlassen, über die
Abnahme des Steuer-Ertrags
in den Begleitungs-Berichten, womit sie das Steuer-Aufnahme-Geschäft dem Königl.
Steuer-Collegium vorlegen, sich zu dussern; so werden dieselben angewiesen, im Falle
sich bei Vergleichung mit dem Vorgange bei einer oder der andern Gemeinde ein be-
deutender Minder-Betrag der fatirten Aktio-Capitalien zeigen sollte, bei Einsendung
des Capital-Steuer-Verzeichnisses ausdrücklich anzuzeigen, auf welche Weise von ihnen
die Ministerial-Verfügung vom 21. Februar 1829 (Reg. Bl. S. 112 und 115) vollzogen
worden sey.
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7.
Endlich wird zu einiger Abkürzung
der Pränotations-Verzeichnisse,
welche bei manchen Oberämtern eine mit dem endlichen Resultat in keinem Verhält-
niß stehende Ausdehnung erhalten haben, verordnet, daß Capital-Posten unter 50 fl. in
Zukunft nicht mehr vorzumerken sind, wogegen es im Uebrigen bei der dießfälligen
Verfügung vom 8. Juli 1824 ec pct. 5 fein Verbleiben hat.
Die Königl. Oberämter werden nun angewiesen, sich nach diesen Vorschriften ge-
nau zu achten.
Stutegart den 13. Juli 1830. Söskind.