Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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vorbehaͤltlich der Pruͤfung des Steuer-Revisorgts, zu erkennen, daß sie aber in allen 
uͤbrigen Faͤllen die Bitte um Steuer-Vergütung dem K. Steuer-Collegium vorzulegen 
haben, namentlich 
a) im Falle eines Rekurses gegen ein oberamtliches Erkenntniß oder gegen einen 
Steuer-Nachtrag des Steuer-Revisorats; 
1.)) im Falle die Steuer-Pflichtigbeit zweifelhaft ist; 
) im Falle ein Individuum oder eine Corporarion versäumt hat, die Steuer-Be- 
freiung vorerst bei der Aufnahme-Deputation nachzusuchen; 
4) im Falle aus einem verzinslichen Passiv-Capital eine Steuer angeseht wurde, 
dessen Besißer in der Folge Befreiung anspricht, und daher von der Casse, 
welche ihm das Capital schuldet, die durch Zins-Abzug von ihm eingezogene 
Steuer reklamirt. 
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Da manche Oberümter unterlassen, über die 
Abnahme des Steuer-Ertrags 
in den Begleitungs-Berichten, womit sie das Steuer-Aufnahme-Geschäft dem Königl. 
Steuer-Collegium vorlegen, sich zu dussern; so werden dieselben angewiesen, im Falle 
sich bei Vergleichung mit dem Vorgange bei einer oder der andern Gemeinde ein be- 
deutender Minder-Betrag der fatirten Aktio-Capitalien zeigen sollte, bei Einsendung 
des Capital-Steuer-Verzeichnisses ausdrücklich anzuzeigen, auf welche Weise von ihnen 
die Ministerial-Verfügung vom 21. Februar 1829 (Reg. Bl. S. 112 und 115) vollzogen 
worden sey. 
i 
7. 
Endlich wird zu einiger Abkürzung 
der Pränotations-Verzeichnisse, 
welche bei manchen Oberämtern eine mit dem endlichen Resultat in keinem Verhält- 
niß stehende Ausdehnung erhalten haben, verordnet, daß Capital-Posten unter 50 fl. in 
Zukunft nicht mehr vorzumerken sind, wogegen es im Uebrigen bei der dießfälligen 
Verfügung vom 8. Juli 1824 ec pct. 5 fein Verbleiben hat. 
Die Königl. Oberämter werden nun angewiesen, sich nach diesen Vorschriften ge- 
nau zu achten. 
Stutegart den 13. Juli 1830. Söskind.
	        
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