Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Nro. 5. " 
Regierungs---Blat t 
für das 
Königreich Württemberg. 
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Samstag, den 23. Januar 1850. 
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—. 
Inhalt. 
Verfügungen der Devarkements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vollendete Bereinigung des Unerpfandowesens betressend. (Jro. XXIV.) 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hypotheken-Commission. 
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinder anhs Betiokee, rolladdee Bereinigung des Unter- 
pfandswesens beireffend. (Nro. XXIV 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1829, S. 585.) 
Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 10. December 1829 bis heute bei der 
K. Hppotheken-Commission eingekommenen Berichten der Oberamts-Gerichte sind in den 
hiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschafte der 
Bereinigung des Unterpfandowesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands- 
Bücher in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Gesetz vom 15. April 1825, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15. December 1325, §. 1635 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksamkeit getreten; was mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht 
wird, daß numnehr in Ein Tausend Sechs Hundert und Zwanzig Gemeinde- 
Raths-Bezirken die Pfand-Bereinigungs-Geschäfte vollführt sind. 
Stuttgart den 14. Januar 1850. Schwab.
	        
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