Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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B) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
a) Brkanntmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Vermoͤgens gegen Feuers-Gefahr durch die 
K. franzoͤsische Assecuranz-Com:pagnie gegen Brandschaden in Paris. 
Die K. französische Assecuranz-Compagnie gegen Brandschaden in Paris hat nach 
erfolgter Prüfung ihrer Statuten für den Zweck der Versicherung beweglichen Verms- 
gens im Königreich Württemberg gegen Feuers-Gefahr die ausdrückliche Anerkennung 
der Staats-Regierung erlangt, und dem von ihr als Haupt-Agent aufgestellten Hand- 
lungshaus Geiger und Comp. zu Ulm ist der jeweilige Oberamtmann daselbst als 
Regierungs-Commissär beigegeben worden. 
Solches wird unter Beziehung auf die Art. 9 und 10 des Gesehes vom 25. Mai 
d. J. und auf die zu dessen Vollzug erlassene Instruktion vom 26. dess. M. (Reg. Bl. 
S. 207 ff.) zur öfsentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 27. August 1850. 
Für den Minister: 
Mohl. 
b) Privilegium gegen den Nachdruck der Schrift: „das Bedürfniß der Volkswirthschafe, von Schenck.“ 
Vermöge höchster Entschließung vom 30. v. M. haben Seine Königliche 
Majestät dem K. Preussischen pensionirten Justiz-Amtmann Schenck von Siegen 
gegen den Nachdruck der von ihm verfaßten und in seinem eigenen Verlage erscheinen- 
den Schrift: „das Bedürfniß der Volkswirthschaft“ ein Privilegium für das König- 
reich Württemberg auf die Dauer vom sechs Jahren zu verleihen guädigst geruhr; 
welches unter Hinweisung auf die Verordnung vom 25. Februar 1315, Privilegien 
gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Rachachtung hiemit bebannt gemacht wird. 
Stuttgart den 1. September 18˙50. Für den Minilier: 
Mohl. 
D)Verleihung einer Stiftsdamen-Stellle an dem adelichen Fräulein-Stift Oberstenkeld. 
Seine Königliche Majestät lhaben vermöge hbchster Entschließung vom 3. 
d. M. die durch den Austritt der Stiftsdame, Frchlein Fanny v. Gültlingen aus
	        
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