Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Institutionen des Roͤmischen Rechts nach seinem Lehrbuche des Justinia- 
nisch-Römischen Rechts (Mainz bei Müller 1829) täglich von 10—11 oder 11—12 Uhr- 
Prof. D. Lang- 
Die zweite Hälfte der Pandekten nach Mühlenbruch um 9 und 11 Uhr (Don- 
nerstags um 9 Uhr) Prof. D. Schrader.. 
Pandekten nach Thibaut (7te Ausgabe 1828) um 8„ 9 und 11 Uhr Pooft. 
D. EC. G. Wächter. 
(Institutionen wird Derselbe im kommenden Sommer-Halbjahr vortragen.) 
Ausführliche Entwickelung der Lehre von dem Vermögeneêrechte (Eigen- 
thum, jure in re und Obligationen) in 6—7 Stunden, Prof. D. Mayer. 
Röômische Rechtsgeschichte nach Hugo um 3 Uhr (Donnerstags um 11 und- 
2 Uhr) Prof. D. Schrader-- 
Exegese des ersten und zweiten Titels des siebzehnten Buchs der Digesten im 
2 — 5 Stunden Prof. D. Maper. 
Geschichte, Alterthümer und Institutionen des deutschen Privat= 
rechto nach Kraut, Grundritg zu Vorlesungen über das deutsche Privatrecht mit Ein- 
schluß des Lehenrechts, nebst beigefügten Quellen, Göttingen 1850 wird auf besonderes 
Verlangen in wöchentlichen 5 Stunden vortragen Prof. D. Reyscher. 
Deutsches Privatrecht und Privat-Cameralrecht nach. Eichhorns Lehrbuch 
(5te Aufl. 1829) täglich von 11—12 oder auf Verlaugen zu einer andern Stunde D. Huck. 
Lehenrecht nach Eichhorns Lehrbuch viermal von 2—3 Uhr Derselbe. 
Württembergisches Privatrecht nach seinem Grundriß, unter Zuziehung von 
Weishaars Handbuch, von 4—5 oder 5—6 Uhr Prof. D. Michaelis. 
(Seine Vorlesumgen über Handels= und Wechselrecht hält Derselbe in Zukunft im 
Sommer-Halbjahre.) , 
Das wuͤrttembergische Pfandrecht nach seinem Grundriß des wuͤrttember- 
gischen Privatrechres (Tüb. 1329) Mittwochs von 2—3 Uhr, Donnerstags von 8—9 
und 10 —11 Uhr Derselbe. 
Gemeines deutsches und württembergisches Strafrecht nach Martins 
Lehrbuch, 2te Aufl. 1328, von 4 —5 oder 5— 6 Uhr Prof. D. Reyscher.
	        
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